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Die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit zu entrichtende Geldrente ist nur soweit der Pfändung unterworfen,
als der Gesammtbetrag die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr übersteigt.
Das Gleiche gilt für die Geldrente, die nach § 3 Absatz 1, § 3 a des Gesetzes, betreffend
die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Berg-
werken 2c. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 in
der Fassung des Artikels 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dem
Verletzten zu entrichten ist.
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, und
der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung
unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkommen
der Pfändung unterliege, zu berechnen.
Nicht 63. Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung
Fürelm nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann
insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand
der Pfändung unterworfen ist.
Pflichttheils- 64. Der Pflichttheilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch
ansprüche. Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker
zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes.
Mehrfache §65. Ist eine Geldforderung von mehreren Vollstreckungsbehörden oder von einer
fändung von Vollstreckungsbehörde und einem Amtsgericht gepfändet, so ist der Drittschuldner be-
forderungen. rechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde,
verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten
Beschlüsse den Schuldbetrag zu hinterlegen. Ist die Forderung nur von Vollstreckungs-
behörden gepfändet worden, so ist zur Entgegennahme der Anzeige und der Beschlüsse
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat,
deren Beschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist. Hat auch ein Amtsgericht
gepfändet, so ist dieses, haben mehrere Amtsgerichte gepfändet, so ist das Amtsgericht
zuständig, dessen Pfändungsbeschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.
Mehrfache 66. Ist ein Anspruch, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, von
M ua mehreren Vollstreckungsbehörden oder von einer Vollstreckungsbehörde und einem Amts-
auf Heraus= gericht gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,
gabe c. dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage
dee liche und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Vollstreckungsbeamten oder