Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Verletzung des Körpers 
oder der Gesundheit zu entrichtende Geldrente ist nur soweit der Pfändung unterworfen, 
als der Gesammtbetrag die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr übersteigt. 
Das Gleiche gilt für die Geldrente, die nach § 3 Absatz 1, § 3 a des Gesetzes, betreffend 
die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Berg- 
werken 2c. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 in 
der Fassung des Artikels 42 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dem 
Verletzten zu entrichten ist. 
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, und 
der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung 
unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkommen 
der Pfändung unterliege, zu berechnen. 
Nicht 63. Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung 
Fürelm nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. 
Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann 
insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand 
der Pfändung unterworfen ist. 
Pflichttheils- 64. Der Pflichttheilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch 
ansprüche. Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. 
Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker 
zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes. 
Mehrfache §65. Ist eine Geldforderung von mehreren Vollstreckungsbehörden oder von einer 
fändung von Vollstreckungsbehörde und einem Amtsgericht gepfändet, so ist der Drittschuldner be- 
forderungen. rechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, 
verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten 
Beschlüsse den Schuldbetrag zu hinterlegen. Ist die Forderung nur von Vollstreckungs- 
behörden gepfändet worden, so ist zur Entgegennahme der Anzeige und der Beschlüsse 
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, 
deren Beschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist. Hat auch ein Amtsgericht 
gepfändet, so ist dieses, haben mehrere Amtsgerichte gepfändet, so ist das Amtsgericht 
zuständig, dessen Pfändungsbeschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist. 
Mehrfache 66. Ist ein Anspruch, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, von 
M ua mehreren Vollstreckungsbehörden oder von einer Vollstreckungsbehörde und einem Amts- 
auf Heraus= gericht gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, 
gabe c. dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage 
dee liche und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Vollstreckungsbeamten oder
	        
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