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etwas Anderes bestimmt ist, die Verwaltungsbehörde; der 8 10 Absatz 2 findet An—
wendung. Die Vorschrift im § 26 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung bleibt unberührt.
IV. Vertheilungsverfahren.
& 73. Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in
das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der be-
theiligten Gläubiger nicht hinreicht.
Zuständig für das Vertheilungsverfahren ist das nach § 46 Absatz 2, 88 65, 66
Absatz 2, § 70 Satz 2 zuständige Amtsgericht. Die Vorschriften der §§ 873 bis 882
der Civilprozeßordnung finden Anwendung.
V. Schlußbestimmungen.
& 74. Das Gesetz, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs-
sachen betreffend, vom 7. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 84 flg.) wird aufgehoben. So-
weit auf Vorschriften dieses Gesetzes in den bisherigen Gesetzen und Verordnungen ver-
wiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes an die
Stelle.
75. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Oktober 1902 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 18. Juli 1902.
Georg.
Georg von Metzsch.
Dr. Viktor Alerander Otto.
1902. 48