— 318 —
Grund der Stellenkataster und unter Beachtung der Bestimmungen in §§ 8 und 9 des
Kirchengesetzes von dem Kirchenvorstand in Gemeinschaft mit dem Stelleninhaber eine
Nachweisung aufzustellen.
Den Kirchenvorständen sind zu diesem Zweck die bei den Superintendenturen auf-
bewahrten Duplikate der Stellenkataster, soweit nöthig, zur Einsichtnahme zu überlassen.
Diese Nachweisungen sind bis zum 1. Oktober 1902 nach dem in der Beilage O
abgedruckten Muster bei der Kircheninspektion einzureichen und von dieser auf Grund der
Stellenkataster und, soweit nöthig, unter Hinzunahme der letzten Kirchrechnungen zu
prüfen und zu genehmigen. Hierbei ist davon auszugehen, daß die z. B. in den geist-
lichen Katastern in den Spalten 19 und 21 bis 25 verlautbarten oder künftig zur
Katastration kommenden Beträge als Zinsen, Besoldungen, Fixa und sonstigen Geld-
äquivalente aus den Aerarien, Kirchengemeinde-, Staats-, Stiftungs-, Pfarrholz= und
anderen Kassen, ebenso alle Fixa für in Geld umgewandelte Naturaldeputate und Neben-
nutzungen, sowie aus der Staatskasse bewilligte Stellenzulagen ausnahmslos der Be-
soldungskasse zuzuführen sind, während das Einkommen aus Lehnsgrundstücken, so lange
der Stelleninhaber letztere selbst bewirthschaftet oder selbst verpachtet und ebenso das in
Naturalbezügen und Nebennutzungen bestehende Einkommen (Spalte 6 bis 16 des Ka-
tasters), so lange die fraglichen Bezüge nicht in feste Geldäquivalente umgewandelt sind,
von der Gewährleistung und Einbeziehung zur Besoldungskasse ausgeschlossen bleibt.
Den Betheiligten bleibt unbenommen, auch die Zuführung der aus der Staatskasse
bewilligten Alterszulagen für Geistliche zur Besoldungskasse zu beantragen (vergl. § 19).
85. Als im Amte begründete Ausgaben, welche aus der Besoldungskasse vorweg
zu decken sind, kommen in der Regel nur die in den Katastern verlautbarten Ausgaben
in Betracht. Darunter enthaltene Zinsenquoten, welche in Gemäßheit der Verordnung
vom 28. Januar 1893, die Kapitalisirung eines Theils der durch Veräußerung von
Grundbesitz geistlicher Lehne diesen letzteren zuwachsenden Einnahmen an Kapitalzinsen
betreffend (Verordnungsblatt des Landeskonsistoriums vom Jahre 1893 S. 7), fort-
gesetzt zu kapitalisiren sind, sind der Besoldungskasse überhaupt nicht zuzuweisen, sondern
von den dahin abzugebenden Kapitalzinsen zurückzubehalten und in einem zu diesem
Zwecke gebildeten besonderen Reserve= beziehentlich Verstärkungsfonds aufzusammeln,
über welchen in der über die Lehnskapitalien in einem Anhange zur Kirchrechnung be-
sonders abzulegenden Rechnung Nachweis gegeben wird. Von fünf zu fünf Jahren ist
festzustellen, welcher Zinsenbetrag von dem solchergestalt gewonnenen Kapitalzuwachs an
die Besoldungskasse abzugeben und um wieviel das zu gewährleistende Einkommen für
die folgenden fünf Jahre zu erhöhen ist. ·