Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 318 — 
Grund der Stellenkataster und unter Beachtung der Bestimmungen in §§ 8 und 9 des 
Kirchengesetzes von dem Kirchenvorstand in Gemeinschaft mit dem Stelleninhaber eine 
Nachweisung aufzustellen. 
Den Kirchenvorständen sind zu diesem Zweck die bei den Superintendenturen auf- 
bewahrten Duplikate der Stellenkataster, soweit nöthig, zur Einsichtnahme zu überlassen. 
Diese Nachweisungen sind bis zum 1. Oktober 1902 nach dem in der Beilage O 
abgedruckten Muster bei der Kircheninspektion einzureichen und von dieser auf Grund der 
Stellenkataster und, soweit nöthig, unter Hinzunahme der letzten Kirchrechnungen zu 
prüfen und zu genehmigen. Hierbei ist davon auszugehen, daß die z. B. in den geist- 
lichen Katastern in den Spalten 19 und 21 bis 25 verlautbarten oder künftig zur 
Katastration kommenden Beträge als Zinsen, Besoldungen, Fixa und sonstigen Geld- 
äquivalente aus den Aerarien, Kirchengemeinde-, Staats-, Stiftungs-, Pfarrholz= und 
anderen Kassen, ebenso alle Fixa für in Geld umgewandelte Naturaldeputate und Neben- 
nutzungen, sowie aus der Staatskasse bewilligte Stellenzulagen ausnahmslos der Be- 
soldungskasse zuzuführen sind, während das Einkommen aus Lehnsgrundstücken, so lange 
der Stelleninhaber letztere selbst bewirthschaftet oder selbst verpachtet und ebenso das in 
Naturalbezügen und Nebennutzungen bestehende Einkommen (Spalte 6 bis 16 des Ka- 
tasters), so lange die fraglichen Bezüge nicht in feste Geldäquivalente umgewandelt sind, 
von der Gewährleistung und Einbeziehung zur Besoldungskasse ausgeschlossen bleibt. 
Den Betheiligten bleibt unbenommen, auch die Zuführung der aus der Staatskasse 
bewilligten Alterszulagen für Geistliche zur Besoldungskasse zu beantragen (vergl. § 19). 
85. Als im Amte begründete Ausgaben, welche aus der Besoldungskasse vorweg 
zu decken sind, kommen in der Regel nur die in den Katastern verlautbarten Ausgaben 
in Betracht. Darunter enthaltene Zinsenquoten, welche in Gemäßheit der Verordnung 
vom 28. Januar 1893, die Kapitalisirung eines Theils der durch Veräußerung von 
Grundbesitz geistlicher Lehne diesen letzteren zuwachsenden Einnahmen an Kapitalzinsen 
betreffend (Verordnungsblatt des Landeskonsistoriums vom Jahre 1893 S. 7), fort- 
gesetzt zu kapitalisiren sind, sind der Besoldungskasse überhaupt nicht zuzuweisen, sondern 
von den dahin abzugebenden Kapitalzinsen zurückzubehalten und in einem zu diesem 
Zwecke gebildeten besonderen Reserve= beziehentlich Verstärkungsfonds aufzusammeln, 
über welchen in der über die Lehnskapitalien in einem Anhange zur Kirchrechnung be- 
sonders abzulegenden Rechnung Nachweis gegeben wird. Von fünf zu fünf Jahren ist 
festzustellen, welcher Zinsenbetrag von dem solchergestalt gewonnenen Kapitalzuwachs an 
die Besoldungskasse abzugeben und um wieviel das zu gewährleistende Einkommen für 
die folgenden fünf Jahre zu erhöhen ist. ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.