Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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86. In Bezug auf die Fortführung der Kataster für die geistlichen und Kirchen- 
diener-Stellen wird an den bestehenden Bestimmungen nichts geändert. Ebenso hat es 
nach wie vor dabei zu verbleiben, daß bei der Pensionirung der Geistlichen und Kirchen- 
diener (Lehrer) unter allen Umständen lediglich das am 1. Januar des der Pensionirung 
vorhergehenden Jahres im Kataster verlautbarte und vom Stelleninhaber wirklich be- 
zogene Einkommen maßgebend ist. 
Etwaige Veränderungen in den der Gewährleistung unterworfenen Stellenbezügen 
sind nach wie vor in der geordneten Weise zur Katasterberichtigung anzuzeigen. Diese 
Berichtigungen haben aber innerhalb der in § 6 des Kirchengesetzes festgestellten fünf- 
jährigen Frist, insbesondere auch bei Erhöhung des Einkommens, in der Regel nicht die 
Wirkung, daß das für den fünfjährigen Zeitraum einmal festgestellte, der Gewährleistung 
unterworfene Einkommen verändert wird. Ausnahmen hiervon können in der Haupt- 
sache nur bei solchen Einkommensveränderungen nachgelassen werden, die entweder durch 
Aus= und Umpfarrungen hervorgerufen werden oder auf Veränderungen im Grundbesitz 
(Veräußerungen, Waldkahlschläge 2c.) zurückzuführen sind und eine dauernde Erhöhung 
oder Verminderung des Stelleneinkommens ((letztere z. B. bei Auspfarrungen) in erheb- 
lichem Umfange zur Folge haben. 
Jedoch werden staatliche Stellen= oder Alterszulagen, nach Maßgabe von § 10 der 
Verordnung vom 20. Mai 1898, die Staatszulagen für Geistliche und geistliche Stellen 
betreffend, den stattgefundenen Veränderungen entsprechend jedesmal vom Beginn des 
nächsten Kalenderjahres ab anderweit festgestellt. 
&# . Beihülfen an bedürftige Kirchengemeinden zur Deckung bei der Besoldungs- 
kasse etwa entstandener Fehlbeträge werden in der Regel nur einmalig, und 
zwar am Schlusse jedes Kalenderjahres für das ablaufende Jahr, bewilligt. 
Gesuche sind vom Kirchenvorstand unter gehöriger Begründung spätestens Ende 
September jeden Jahres bei der Kircheninspektion anzubringen. Dabei ist besonders 
nachzuweisen, bei welcher Stelle und wodurch der Fehlbetrag entstanden ist. Ueber die 
eingegangenen Gesuche erstatten die Kircheninspektionen bis 1. November Bericht an 
das Evangelisch--lutherische Landeskonsistorium. Wegen der Form dieser Berichte wird 
besondere Generalverordnung ergehen. 
&# . Dem Kirchenvorstande, insbesondere dem Kirchrechnungsführer erwächst da- 
durch, daß er auf das Vorhandensein verhältnißmäßig beträchtlicher Baarbestände halten 
muß, eine größere Verantwortung und Vertretung. Es werden sich nach Befinden Vor- 
kehrungen zur Sicherung dieser zeitweilig vorhandenen Baarmittel nöthig machen. Die 
Kircheninspektionen werden deshalb ihr Augenmerk mit darauf zu richten haben, daß 
nicht nur die erforderlichen Geldbehältnisse vorhanden und sicher verwahrt sind, sondern
	        
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