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stände daselbst errichtet worden ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, den 30. Dezember 1901.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Kreher.
Nr. 4. Verordnung,
eine Abänderung der Beilage IV zur Verordnung über die Ausführung
der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 28. März 1892 (G.= u.
V.-Bl. S. 28) betreffend;
vom 8. Januar 1902.
In Hinblick darauf, daß der § 136 der Gewerbeordnung durch den Artikel 12 des
Gesetzes vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 321) einen Zusatz erhalten hat, wird der
dritte Absatz des Abschnittes VI der Beilage IV zur Verordnung vom 28. März 1892,
die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 28), hiermit aufgehoben und durch Folgendes ersetzt:
„Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen ge-
währt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt
werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugend-
lichen Arbeitern muß mindestens mittags eine einstündige sowie vormittags und nach-
mittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause
braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger
als 8 Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unter-
brochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je 4 Stunden nicht übersteigt (§ 136
Abs. 1).“
Dresden, den 8. Januar 1902.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Fabian.