Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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5. Als festgenommen gilt eine Person erst dann, wenn ihr unter Handauflegen 
oder Berühren mit der Waffe ausdrücklich eröffnet ist, daß sie festgenommen sei. 
Der bloße Zuruf „Halt“ oder „Sie find verhaftet, arretirt, festgenommen“ oder 
dergleichen genügt nicht. 
Dem Festgenommenen ist sofort zu erklären, daß bei Fluchtversuch von der Waffe 
Gebrauch gemacht werden würde; Waffen und Werkzeuge sind ihm abzunehmen. 
6. Hat der Posten eine Person festgenommen, so stellt er sie in das Schilderhaus, 
Gesicht nach der Wand. Er selbst pflanzt das Seitengewehr auf und stellt sich so vor 
das Schilderhaus, daß er den Arrestanten unter Augen hat. Er erweist keine Ehren- 
bezeugungen. Den Wachthabenden setzt er durch einen vorübergehenden Soldaten 2c. von 
dem Vorgefallenen in Kenntniß; bei Festnahme von Civilpersonen läßt er einen Polizei- 
beamten herbeirufen, wenn dies schneller zum Ziele führt. 
7. Alle festgenommenen Militärpersonen werden nach der nächsten Wache gebracht, 
wo mit ihnen nach den vom Gouverneur 2c. oder, wenn es sich um Kasernen= oder 
sonstige Wachen des Truppentheils handelt, vom Kommandeur dieses Truppentheils über 
die weitere Ablieferung getroffenen Anordnungen verfahren wird. 
8. Alle festgenommenen Civilpersonen werden nach der nächsten Wache gebracht, 
von der sie durch die Polizei, die sofort zu benachrichtigen ist, abgeholt werden. Liegt 
eine Polizeiwache dem Festnahmeort näher als die zuständige Militärwache, so erfolgt 
die Ablieferung unmittelbar an die Polizeiwache. 
Außerdem sind die polizeilichen Exekutivbeamten, die sich nicht auf Straßenposten 
oder auf Patrouille mit fest vorgeschriebener, Abweichungen nicht zulassender Marschroute 
befinden, angewiesen, die von militärischen Posten, Patrouillen 2c. festgenommenen Civil- 
personen auf Ansuchen gegen Ausstellung einer Bescheinigung zu übernehmen und an die 
nächste Polizeiwache abzuliefern. 
9. In verkehrsreichen Straßen erfolgt der Transport festgenommener Personen 
möglichst in geschlossenem Wagen. 
10. Die Wachen sind zu Durchsuchungen von Wohnungen und umfriedigten Räumen 
behufs Festnahme einer Person nur auf Ersuchen eines militärischen Gerichtsherrn, des 
Richters, der Staatsanwaltschaft oder deren Hülfsbeamten berechtigt. 
11. Das Eindringen in die Wohnungen während der Nachtzeit ist verboten. Dieses 
Verbot erstreckt sich nicht: 
a) auf Fälle einer Feuers= oder Wassersnoth, einer Lebensgefahr oder eines aus dem 
Innern der Wohnung hervorgegangenen Ansuchens; 
b) auf Fälle, in denen die Wachen bei Verfolgung auf frischer That, oder wenn Ge- 
fahr im Verzuge oder zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen in 
die Wohnung eindringen;
	        
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