Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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86. 
Zum Schutze Jede Schildwache (die Ehrenposten mit eingerechnet) hat sich zum Schutze der ihrer 
Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen nöthigenfalls der Waffen zu be- 
trauten Per- dienen. 
sonen oder 
Sachen. 
§ 7. 
In welchem Das Militär hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu machen, als es zur 
a Erreichung der in den vorstehenden §§ 2 bis 6 angegebenen Zwecke erforderlich ist. Der 
gebrauch Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn entweder ein besonderer Befehl dazu 
stattfindet, ertheilt worden ist, oder wenn die anderen Waffen unzureichend erscheinen. Der Zeit- 
punkt, wenn der Waffengebrauch eintreten soll, und die Art und Weise seiner Anwendung 
muß von dem handelnden Militär jedesmal selbst erwogen werden. 
88. 
Verhältniß Wird das Militär zum Beistand einer Civilbehörde kommandirt, so hat nicht die 
si#8 letztere, sondern das Militär und dessen Befehlshaber zu beurtheilen, ob und in welcher 
behörden, Art zur Anwendung der Waffen geschritten werden soll. Die Civilbehörde aber muß in 
keenn endt jedem Falle, in welchem sie die Hülfe des Militärs nachsucht, den Gegenstand und den 
letzteren Zweck, wozu sie verlangt wird, so bestimmt angeben, daß von Seiten des Militärs die 
kommandirt Anordnungen mit Zuverlässigkeit getroffen werden können. 
wird. 
89. 
Sorge für die Wenn jemand durch Anwendung der Waffen von Seiten des Militärs verletzt 
Verletzten. worden, so liegt dem letzteren ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, die nächste 
Polizeibehörde davon zu benachrichtigen; die Polizeibehörde ihrerseits ist verpflichtet, die 
Sorge für die Verletzten zu übernehmen und die erforderlichen gerichtlichen Einleitungen 
zu veranlassen. 
8 10. 
Gesetzliche Daß beim Gebrauch der Waffen das Militär innerhalb der Schranken seiner Be— 
Vermuthung fugnisse gehandelt habe, wird vermuthet, bis das Gegentheil erwiesen ist. Die Angaben 
Militär derjenigen Personen, welche irgend einer Theilnahme an dem, was das Einschreiten der 
Militärgewalt herbeigeführt hat, schuldig oder verdächtig sind, geben für sich allein 
keinen zur Anwendung einer Strafe hinreichenden Beweis für den Mißbrauch der 
Waffengewalt.
	        
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