Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

333 — 
§ 11. r 
iften 
Bei Aufläufen und Tumulten kommt außer den Vorschriften dieses Gesetzes die zindnr der 
Verordnung vom 17. August 1835 zur Anwendung.“) « Aufläufe und 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König- 
lichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. März 1837. 
  
(gez.) Friedrich Wilhelm. 
(L. S) 
(ggz.) Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
Für den 
Kriegsminister: 
(ggz.) v. Kamptz. Mühler. v. Schoeler. v. Rochow. 
Beglaubigt: 
Für den Staatssekretär: 
Düesberg. 
*) Vergl. den hier beigefügten Auszug. 
Auszug 
aus der 
Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der dem 
Gesetze schuldigen Achtung. 
Vom 17. August 1835. 
20. 
88. 
Wenn bei einem Auflauf die bewaffnete Macht einschreitet, um den zusammen— 
gelaufenen Haufen auseinander zu treiben und die Ruhe wieder herzustellen, so befiehlt 
der die Mannschaft kommandirende Offizier oder Unteroffizier dem Haufen, auseinander 
zu gehen, und erzwingt, wenn auf die zweite Wiederholung seinem Gebot oder dem durch 
Trommelschlag oder Trompetenschall gegebenen Zeichen nicht sofort genügt wird, durch 
Waffengebrauch den schuldigen Gehorsam.
	        
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