Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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am 8. August 1902 vormittags 10 Uhr 
aufgehoben werde. Unsere Gnadenerweisung soll auch Platz greifen, wenn die Entscheidung 
bis heute noch nicht rechtskräftig geworden ist; sie gilt aber nur für die Fälle, in denen 
die Rechtskraft längstens bis zum 14. August 1902, diesen Tag eingeschlossen, eintritt. 
Ist in einer Entscheidung eine Person wegen mehrerer strafbarer Handlungen verurtheilt 
(Strafgesetzbuch §§ 77 bis 79), so sind nur die wegen Uebertretungen erkannten Strafen 
erlassen. 
Ausgeschlossen von Unserer Gnadenerweisung bleiben alle diejenigen Haststrafen, 
welche nach den Vorschriften des § 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs verhängt 
worden sind. 
Wegen der unter Militärgerichtsbarkeit erkannten Strafen haben Wir einen ent- 
sprechenden Gnadenerlaß durch besondere Verfügung ergehen lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 7. August 1902. 
Georg. 
Dr. BViktor Alerander Otto. 
  
  
Nr. 77. Verordnung, 
eine Amnestie für die sächsische Armee betreffend; 
vom 7. August 1902. 
Wagn, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2.h 2c 
wollen, um der Armee einen Gnadenbeweis zu Theil werden zu lassen, denjenigen 
Militärpersonen, gegen welche im Bereiche der sächsischen Militärverwaltung 
1. Strafen im Disziplinarwege nach § 1 Ziffer 1 der Disziplinarstrafordnung für 
das Heer vom 31. Oktober 1872 verhängt sind oder 
2. durch Strafverfügung oder durch Urtheil Unserer Militärgerichte wegen Ueber- 
tretung auf Haft oder Geldstrafe erkannt worden ist, 
diese Strafen in Gnaden erlassen, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind 
und sofern die Entscheidung bis zum heutigen Tage durch Verkündung oder durch Zu- 
stellung oder durch Eröffnung auf dem Dienstwege bekannt gemacht ist.
	        
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