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am 8. August 1902 vormittags 10 Uhr
aufgehoben werde. Unsere Gnadenerweisung soll auch Platz greifen, wenn die Entscheidung
bis heute noch nicht rechtskräftig geworden ist; sie gilt aber nur für die Fälle, in denen
die Rechtskraft längstens bis zum 14. August 1902, diesen Tag eingeschlossen, eintritt.
Ist in einer Entscheidung eine Person wegen mehrerer strafbarer Handlungen verurtheilt
(Strafgesetzbuch §§ 77 bis 79), so sind nur die wegen Uebertretungen erkannten Strafen
erlassen.
Ausgeschlossen von Unserer Gnadenerweisung bleiben alle diejenigen Haststrafen,
welche nach den Vorschriften des § 361 Nr. 3 bis 8 des Strafgesetzbuchs verhängt
worden sind.
Wegen der unter Militärgerichtsbarkeit erkannten Strafen haben Wir einen ent-
sprechenden Gnadenerlaß durch besondere Verfügung ergehen lassen.
Gegeben zu Dresden, am 7. August 1902.
Georg.
Dr. BViktor Alerander Otto.
Nr. 77. Verordnung,
eine Amnestie für die sächsische Armee betreffend;
vom 7. August 1902.
Wagn, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
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wollen, um der Armee einen Gnadenbeweis zu Theil werden zu lassen, denjenigen
Militärpersonen, gegen welche im Bereiche der sächsischen Militärverwaltung
1. Strafen im Disziplinarwege nach § 1 Ziffer 1 der Disziplinarstrafordnung für
das Heer vom 31. Oktober 1872 verhängt sind oder
2. durch Strafverfügung oder durch Urtheil Unserer Militärgerichte wegen Ueber-
tretung auf Haft oder Geldstrafe erkannt worden ist,
diese Strafen in Gnaden erlassen, soweit die Strafen noch nicht vollstreckt worden sind
und sofern die Entscheidung bis zum heutigen Tage durch Verkündung oder durch Zu-
stellung oder durch Eröffnung auf dem Dienstwege bekannt gemacht ist.