Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.), und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten 
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau der 
obenbezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
#. Hinsichtlich des bei der Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3 Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
6&3. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs- 
pläne zunächst die Fluren 
Kotitz, 
Särka, 
Weißenberg, 
Weicha, 
Wuischke, 
Gröditz, 
Cortnitz und 
Baruth 
betroffen. 
Dresden, am 29. Juli 1902. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Vodel. 
Effler. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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