Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

  
für das Königreich Sochsen 
18. Stück vom * 1902. 
    
Inhalt: Nr. 79. Verordnung über den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether und Stellenvermittler. S. 339. 
— Nr. 80. Vorschriften für Personen, welche fremde Rechtsangelegenheiten 2c. gewerbsmäßig besorgen 2c. 
S. 350. — Nr. 81. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterungsanlagen an der 
Eisenbahnlinie Leipzig — Hof betr. S. 356. 
  
Nr. 79. Verordnung 
über den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether und Stellenvermittler; 
vom 6. August 1902. 
Auf Grund von § 38 der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. 1900 S. 871) wird über 
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der 
gewerbmäßigen Gesindevermiether und Stellenvermittler Folgendes be- 
stimmt: 
&# 1. Die gewerbmäßigen Gesindevermiether und Stellenvermittler sind verpflichtet, 
ihren Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz 
„Gesindevermiether“ oder „Stellenvermittler“ in deutlich lesbarer Schrift an der 
Straßenseite des von ihnen benützten Hauses nahe dem Hauseingange und am Eingange 
zu den Geschäftsräumen anzubringen. Der Zusatz „konzessionirter“ (Gesindevermiether 
oder Stellenvermittler) ist verboten. Unpersönliche Bezeichnungen wie „Mädchenschutz, 
Mädchenheim“ und dergleichen sind den gewerbmäßigen Vermittlern untersagt. 
Wer das Gewerbe eines Gesindevermiethers oder eines Stellenvermittlers be- 
treibt, ist verpflichtet, Geschäftsbücher nach den beigefügten Vordrucken A nd B— 
zu führen. 
Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen 
sein; sie sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden, von der Ortspolizeibehörde 
unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 27. August 1902. 52
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.