für das Königreich Sochsen
18. Stück vom * 1902.
Inhalt: Nr. 79. Verordnung über den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether und Stellenvermittler. S. 339.
— Nr. 80. Vorschriften für Personen, welche fremde Rechtsangelegenheiten 2c. gewerbsmäßig besorgen 2c.
S. 350. — Nr. 81. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterungsanlagen an der
Eisenbahnlinie Leipzig — Hof betr. S. 356.
Nr. 79. Verordnung
über den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether und Stellenvermittler;
vom 6. August 1902.
Auf Grund von § 38 der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. 1900 S. 871) wird über
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der
gewerbmäßigen Gesindevermiether und Stellenvermittler Folgendes be-
stimmt:
1. Die gewerbmäßigen Gesindevermiether und Stellenvermittler sind verpflichtet,
ihren Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz
„Gesindevermiether“ oder „Stellenvermittler“ in deutlich lesbarer Schrift an der
Straßenseite des von ihnen benützten Hauses nahe dem Hauseingange und am Eingange
zu den Geschäftsräumen anzubringen. Der Zusatz „konzessionirter“ (Gesindevermiether
oder Stellenvermittler) ist verboten. Unpersönliche Bezeichnungen wie „Mädchenschutz,
Mädchenheim“ und dergleichen sind den gewerbmäßigen Vermittlern untersagt.
Wer das Gewerbe eines Gesindevermiethers oder eines Stellenvermittlers be-
treibt, ist verpflichtet, Geschäftsbücher nach den beigefügten Vordrucken A nd B—
zu führen.
Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen
sein; sie sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden, von der Ortspolizeibehörde
unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln.
Ausgegeben zu Dresden den 27. August 1902. 52