Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie die Einfügung neuer 
Blätter ist untersagt. 
§& 2. Die dem Gefindevermiether oder Stellenvermittler ertheilten Aufträge sind 
im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, in der Reihenfolge des Eingangs unter fort- 
laufenden Nummern vollständig einzutragen. Auch ist die Erledigung der Aufträge 
und der Eingang der Zahlungen neben der ersten Eintragung in den entsprechenden 
Spalten im Laufe des Tages, an dem der Auftrag erledigt wird oder die Zahlung ein- 
geht, zu vermerken. 
Alle Eintragungen müssen in deutscher Sprache mit Tinte bewirkt, leserlich gemacht 
und unterhalten werden. Rasuren sind untersagt. 
Werden von einem Dienst= oder Stellesuchenden Legitimationspapiere, Zeugnisse 
und dergleichen hinterlegt, so ist dies unter genauer Bezeichnung der hinterlegten Papiere 
in der Bemerkungsspalte einzutragen. 
# 3. Für die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher ist der Gesinde- 
vermiether oder Stellenvermittler auch dann persönlich verantwortlich, wenn er sie 
einem Dritten übertragen hat. 
&4. Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe des 
Tages abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des Abschlusses vor- 
zulegen und sodann zehn Jahre aufzubewahren. Nach dem Abschlusse dürfen weitere 
Eintragungen nicht mehr gemacht werden. 
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
Die sonstigen, das Vermittelungsgeschäft betreffenden Schriftstücke (Briefe und der- 
gleichen) sind drei Jahre aufzubewahren. 
85. Der Gesindevermiether und Stellenvermittler ist verpflichtet, der Ortspolizei- 
behörde über das Geschäftslokal bei der Geschäftseröffnung und bei späterem Wechsel 
sofort Anzeige zu erstatten. 
6. Die Gesindevermiether und Stellenvermittler haben sorgfältige Erkundig= 
ungen über die Dienstverhältnisse der Dienstherrschaften und Arbeitgeber sowie der 
Stellesuchenden einzuziehen. Sie dürfen Personen, von denen sie wissen oder den Um- 
ständen nach wissen müssen, daß sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ihre letzte 
Stellung verlassen haben, keine Dienstleistung gewähren, sofern nicht ein gesetzlicher Grund 
für das Verlassen der Stelle nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere von landwirth- 
schaftlichem Gesinde, das für eine andere als die gesetzliche Antrittszeit (§ 18 der 
Revidirten Gesindeordnung, G.= u. V.-Bl. 1898 S. 111) Stellung sucht, sowie für
	        
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