Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Personen, die sich den gesetzlichen Vorschriften zuwider nicht im Besitze eines ordnungs- 
mäßig ausgestellten und ausgefüllten Dienstbuches oder Arbeitsbuches befinden oder 
welche die zur Verdingung erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 113 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht nachweisen können. 
Bei der Vermittelung von ausländischen Stellen an weibliche Personen 
sind alle Verhältnisse mit besonderer Sorgfalt zu erörtern, um Schädigungen der Stelle- 
suchenden, namentlich in sittlicher Beziehung, fernzuhalten. Für minderjährige weibliche 
Personen muß außerdem die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Annahme 
einer ausländischen Stelle vorliegen. 
Gesindevermiether und Stellenvermittler, die Stellen im Auslande an weibliche 
Personen vermitteln, haben der Ortspolizeibehörde nach näherer Anweisung unauf- 
gefordert regelmäßig Verzeichnisse der vermittelten Stellen einzureichen. Dasselbe 
gilt für die Vermittelung von inländischen Stellen für Kellnerinnen und sonstige in 
Schankräumen thätige weibliche Angestellte, sowie für Ammen. 
& 7. Der Gesindevermiether und Stellenvermittler hat sich jeder Ein wirkung 
auf die in einem festen Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehenden Personen dahin, daß 
sie ihre Stellung mit einer anderen vertauschen, zu enthalten. Ebenso ist ihm jede Ein- 
wirkung auf Dienstherrschaften oder Arbeitgeber wegen Entlassung ihrer Dienstboten oder 
Arbeiter untersagt. 
&#S.Der Gesindevermiether und Stellenvermittler darf mit Personen, denen er 
eine ihre Erwerbthätigkeit vollständig in Anspruch nehmende Stellung vermittelt hat, 
wegen Beschaffung einer anderen Stellung erst dann in Verbindung treten, wenn der 
erste für das bestehende Dienst- oder Arbeitsverhältniß maßgebende Kündigungstermin 
verstrichen ist, sofern nicht ein gesetzlicher Grund für das Verlassen der Stellung nach- 
gewiesen wird. 
K9. Den Gesindevermiethern und Stellenvermittlern sowie ihren Hülfspersonen 
einschließlich der Familienangehörigen ist das Aufsuchen von Aufträgen außer— 
halb ihrer Geschäftsräume untersagt; insbesondere ist ihnen jede Geschäftsthätig- 
keit auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (Schank- 
stuben, Vergnügungsorten, offenen Läden, Bahnhöfen, Eisenbahnzügen, in der Nähe von 
nicht gewerbmäßig betriebenen Arbeits= und Stellennachweisen vc.) verboten. 
§*10. Die Geschäftsanzeigen der Gefindevermiether und Stellenvermittler 
müssen den Thatsachen entsprechen. Insbesondere ist die öffentliche Ankündigung offener 
Stellen und Dienste durch Zeitungen oder auf anderem Wege nur dann zulässig, wenn 
bestimmte, durch die Geschäftsbücher nachweisbare Aufträge hierfür vorliegen. 
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