Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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6. Für die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher, der Geld= und Urkunden- 
bücher sowie der Handakten ist der Gewerbetreibende auch dann persönlich verantwortlich, 
wenn er sie einem Dritten übertragen hat. 
Geschäftsbücher und Geld= und Urkundenbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, 
sind unter Angabe des Datums abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung 
des Abschlusses vorzulegen und ebenso wie Handakten zehn Jahre aufzubewahren. Nach 
dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen in die Geschäftsbücher nicht mehr gemacht 
werden. Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
7. Jedes Schriftstück, das der Gewerbetreibende in Verfolg eines Geschäftsauftrags 
an Staatsoberhäupter oder Mitglieder regierender Häuser, an Behörden oder Privat- 
personen richtet, muß auf der ersten Seite oben links am Rande mit seinem Namen, 
seiner Wohnung (Geschäftslokal) und der laufenden Nummer des Auftrags im Geschäfts- 
buche versehen sein. Dies gilt auch für Eingaben an Behörden, die er durch den Auf- 
traggeber oder durch Dritte aufsetzen, schreiben oder unterschreiben läßt. Solche Schrift- 
stücke gelten im Sinne dieser Vorschriften als eigene Schriftstücke des beauftragten 
Gewerbetreibenden. 
8. Die Gewerbetreibenden haben jeden Wechsel des Geschäftslokals binnen einer 
Woche der Ortspolizeibehörde anzuzeigen; sie haben ferner Namen und Wohnung der 
von ihnen in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten Personen binnen einer Woche nach dem 
Inkrafttreten dieser Bestimmungen, im übrigen binnen einer Woche nach dem Antritte 
der Beschäftigung anzuzeigen. 
9. Die Polizeibehörden und ihre Organe können von dem Geschäftsbetriebe nähere 
Kenntniß nehmen, zu diesem Zwecke die für den Betrieb bestimmten Räume jederzeit 
betreten und dort die Geschäftsbücher, Geld= und Urkundenbücher sowie die Handakten 
einsehen. Sie können auch verlangen, daß diese Bücher und Schriftstücke im Dienst- 
raume der Polizeibehörde vorgelegt werden und daß ihnen über den Geschäftsbetrieb 
Auskunft ertheilt werde. 
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
10. Vorstehende Bestimmungen finden auf Personen, die über persönliche An- 
gelegenheiten oder Vermögensverhältnisse gewerbsmäßig Auskunft ertheilen — mit Aus- 
nahme der sogenannten Korrespondenten (auswärtige Gewährsleute) der kaufmännischen 
Auskunftsbüreaus —, entsprechende Anwendung. Diesen Gewerbetreibenden ist die 
Führung eines besonderen Geschäftsbuchs nach dem Formular A gestattet, in das alle 
geheim zu haltenden Aufträge eingetragen werden können. Das Vorhandensein eines 
solchen geheimen Geschäftsbuchs ist unter dem Deckel des Geschäftsbuchs zu vermerken.
	        
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