Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Auf Personen, die, von gelegentlichen Einzelfällen abgesehen, ausschließlich über den 
Gewerbebetrieb und die Kreditfähigkeit von Gewerbetreibenden Auskunft ertheilen (kauf- 
männische Auskunftsbüreaus) finden nur die Vorschriften unter Ziffer 8 Anwendung. 
Die Ortspolizeibehörde kann einzelne dieser Gewerbetreibenden von der Verpflichtung 
zur Anzeige des Namens und Wohnorts ihrer Angestellten entbinden. 
11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäß 
§ 148 unter 4 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 4 und im Unver- 
mögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. 
12. Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1902 in Kraft. 
Dresden, den 15. August 1902. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Vodel. 
Seifert.
	        
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