Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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83. Die Genossenschaftsversammlung besteht aus achtundzwanzig Vertretern der 
Unternehmer der in § 1 bezeichneten Betriebe. Unter diesen Vertretern müssen sich zwei 
Vertreter der Gärtnereibetriebe befinden. 
Die Wahl von sechsundzwanzig Vertretern erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimm- 
ungen über die Wahl der ordentlichen Mitglieder des Landeskulturraths auf sechs Jahre 
mit der Maßgabe, daß in jedem Wahlbezirke zwei Vertreter und für jeden ein Ersatz- 
mann gewählt werden. Die beiden Vertreter der Gärtnereibetriebe und der Ersatzmann 
für jeden werden nach Maßgabe eines vom Landesversicherungsamte aufgestellten Wahl- 
regulativs gewählt. 
#4. Der Genossenschaftsversammlung liegt ob: 
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 
2. die Aufstellung und Abänderung des Genossenschaftsstatuts. 
# 5. Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen: 
1. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, über die Art ihrer Beschluß- 
fassung, sowie über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zustehende 
Stimmrecht und die Prüfung ihrer Legitimation; 
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und den Umfang seiner Befugnisse; 
3. darüber, welche Personen als Betriebsbeamte oder als solche Personen anzusehen 
sind, die zum Unterschiede von den gewöhnlichen land= oder forstwirthschaftlichen 
Arbeitern eine technische Fertigkeiten erfordernde Stellung einnehmen (§ 1 Absatz 6 
des Reichsgesetzes): 
4. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Vergütungen 
(§122 Absatz 1 des Reichsgesetzes): 
5. darüber, ob Gefahrenklassen zu bilden sind, bejahenden Falles über die Aufstellung 
eines Gefahrentarifs und das Verfahren bei der Veranlagung der Betriebe zu 
den Gefahrenklassen; 
6. über die Veranlagung land= und forstwirthschaftlicher Betriebe, mit denen eine 
Bodenbewirthschaftung nicht verbunden ist, oder auf Grundstücken, die mit Grund- 
steuereinheiten nicht belegt sind; 
7. darüber, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und in welchem Verfahren 
für Nebenbetriebe und Gärtnereibetriebe Zuschläge zu den Beiträgen zu er— 
heben sind; 
8. über die Zuschläge zu den Beiträgen für Personen, die mit einem höheren als dem 
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land= oder forstwirthschaftlicher Betriebe 
versichert sind;
	        
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