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83. Die Genossenschaftsversammlung besteht aus achtundzwanzig Vertretern der
Unternehmer der in § 1 bezeichneten Betriebe. Unter diesen Vertretern müssen sich zwei
Vertreter der Gärtnereibetriebe befinden.
Die Wahl von sechsundzwanzig Vertretern erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimm-
ungen über die Wahl der ordentlichen Mitglieder des Landeskulturraths auf sechs Jahre
mit der Maßgabe, daß in jedem Wahlbezirke zwei Vertreter und für jeden ein Ersatz-
mann gewählt werden. Die beiden Vertreter der Gärtnereibetriebe und der Ersatzmann
für jeden werden nach Maßgabe eines vom Landesversicherungsamte aufgestellten Wahl-
regulativs gewählt.
#4. Der Genossenschaftsversammlung liegt ob:
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes,
2. die Aufstellung und Abänderung des Genossenschaftsstatuts.
# 5. Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:
1. über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, über die Art ihrer Beschluß-
fassung, sowie über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zustehende
Stimmrecht und die Prüfung ihrer Legitimation;
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und den Umfang seiner Befugnisse;
3. darüber, welche Personen als Betriebsbeamte oder als solche Personen anzusehen
sind, die zum Unterschiede von den gewöhnlichen land= oder forstwirthschaftlichen
Arbeitern eine technische Fertigkeiten erfordernde Stellung einnehmen (§ 1 Absatz 6
des Reichsgesetzes):
4. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Vergütungen
(§122 Absatz 1 des Reichsgesetzes):
5. darüber, ob Gefahrenklassen zu bilden sind, bejahenden Falles über die Aufstellung
eines Gefahrentarifs und das Verfahren bei der Veranlagung der Betriebe zu
den Gefahrenklassen;
6. über die Veranlagung land= und forstwirthschaftlicher Betriebe, mit denen eine
Bodenbewirthschaftung nicht verbunden ist, oder auf Grundstücken, die mit Grund-
steuereinheiten nicht belegt sind;
7. darüber, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und in welchem Verfahren
für Nebenbetriebe und Gärtnereibetriebe Zuschläge zu den Beiträgen zu er—
heben sind;
8. über die Zuschläge zu den Beiträgen für Personen, die mit einem höheren als dem
durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste land= oder forstwirthschaftlicher Betriebe
versichert sind;