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a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf
0,56 Prozent und
b) für die übrigen Gemeinden auf
0,40 Prozent
der Ist-Einnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß
1. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von nicht über 5. 50 + auf den Kopf
der Bevölkerung an Stelle der Sätze
unter 1! 2,50 Prozent,
-Ia 0,9h95 r uunnd
= II 0,80
-
2, den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 5.4 50 bis 7.50 K auf
den Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze
unter 1 2,25 Prozent,
= Ha 0,0 = uund
= IIb 0,65 „
3. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 7.2 50 + bis 10 %/ auf den
Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze
« unter12,00Pi.-ozent,
-Ila0,70-und
-Hb0,55-,
4. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 10% bis 12.4 50 & auf den
Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze
unter I 1,80 Prozent,
IHa 0,60
Ib 0,45
#
U#
und
N
U
V
der Ist-Einnahme gewährt werden.
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom
1. Dezember 1900 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in Armen-
versorgungs-, Korrektions-, Heil-, Versorgungs= und Besserungs-Anstalten untergebrachten
Personen ist hierbei außer Betracht zu lassen.
Dresden, am 23. August 1902.
Finanz-Ministerium.
Dr. Rüger.
Unger.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1902. 57