Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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a) für die Gemeinden, denen die Anlegung der Kataster übertragen ist, auf 
0,56 Prozent und 
b) für die übrigen Gemeinden auf 
0,40 Prozent 
der Ist-Einnahme mit der Maßgabe festgesetzt, daß 
1. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von nicht über 5. 50 + auf den Kopf 
der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
unter 1! 2,50 Prozent, 
-Ia 0,9h95 r uunnd 
= II 0,80 
- 
2, den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 5.4 50 bis 7.50 K auf 
den Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
unter 1 2,25 Prozent, 
= Ha 0,0 = uund 
= IIb 0,65 „ 
3. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 7.2 50 + bis 10 %/ auf den 
Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
« unter12,00Pi.-ozent, 
-Ila0,70-und 
-Hb0,55-, 
4. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 10% bis 12.4 50 & auf den 
Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
unter I 1,80 Prozent, 
IHa 0,60 
Ib 0,45 
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U# 
und 
N 
U 
V 
der Ist-Einnahme gewährt werden. 
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom 
1. Dezember 1900 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in Armen- 
versorgungs-, Korrektions-, Heil-, Versorgungs= und Besserungs-Anstalten untergebrachten 
Personen ist hierbei außer Betracht zu lassen. 
Dresden, am 23. August 1902. 
Finanz-Ministerium. 
Dr. Rüger. 
Unger. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1902. 57
	        
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