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86.
Zu 874 in Verbindung mit 8 70 Absatz 5 und den §§ 71 und 72 des Reichsgesetzes.
Bei den zu den Landes-Pfleg-, Straf= und Besserungsanstalten gehörenden
land= und forstwirthschaftlichen Betrieben sind die Unfalluntersuchungen und die damit
zusammenhängenden Geschäfte von den Ortspolizeibehörden (§ #c) vorzunehmen, weshalb
auch die zu erstattenden Unfallanzeigen nicht an die vorgesetzte Dienstbehörde, sondern an
die Ortspolizeibehörde zu richten sind.
87.
Zu 8 106 des Reichsgesetzes.
Der Umlegung der Beiträge ist diejenige Zahl der Grundsteuereinheiten zu
Grunde zu legen, nach welcher in dem der Umlegung vorhergegangenen Kalenderjahre
die Grundsteuer erhoben worden ist.
88.
Zu § 93 des Reichsgesetzes.
Die untere Verwaltungsbehörde hat, wenn sie nicht zugleich die Gemeindebehörde
ist, von der ihr zugehenden Mittheilung des Genossenschaftsvorstandes über die
dem Berechtigten zustehenden Bezüge die Gemeindebehörde des Wohnortes des
Berechtigten oder, wenn dieser in einem selbständigen Gutsbezirke wohnt, den Guts-
vorsteher in Kenntniß zu setzen.
l 9.
Zu § 159 des Reichsgesetzes.
Ueber Beschwerden gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstan-
des entscheidet, vorbehältlich der Bestimmungen der §§ 124, 130 Absatz 3 des Reichs-
gesetzes, die Kreishauptmannschaft, in deren Bezirk der Sitz des betreffenden Betriebes
gelegen ist.
8 10.
Zu 83 Absatz 2 des Landesgesetzes.
Stimmberechtigt sind nur die Personen, die den Voraussetzungen des Gesetzes
vom 15. Juli 1876 wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April
1872, die Reorganisation des Landeskulturraths betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 306),
entsprechen und gleichzeitig als Betriebsunternehmer (selbstwirthschaftende Besitzer,
Pächter oder Nutznießer) Mitglieder der Berufsgenossenschaft find.
Die Wählbarkeit unterliegt nur den in § 45 des Reichsgesetzes gezogenen Be-
schränkungen.
1902. 56