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Nr. 91. Allerhöchste Verordnung,
die Anerkennung nichtsächsischer Adelsverleihungen betreffend;
vom 19. September 1902.
Wan, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2ꝛc. ꝛc. x.
haben Uns bewogen gefunden, auf Grund von § 7 Absatz 4 des Gesetzes, die Einrichtung
eines Adelsbuches und die Führung des Adels und der Adelszeichen betreffend, vom
19. September 1902 die von den Königen von Preußen, Bayern und Württemberg,
von den vormaligen Königen von Hannover, sowie von den Großherzögen von Baden,
Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz und Oldenburg
an Personen, welche ausschließlich ihre Unterthanen waren, bewilligten erblichen Adels-
verleihungen für das Gebiet des Königreichs Sachsen dergestalt anzuerkennen, daß die
Beliehenen und deren eheliche Nachkommen in der männlichen Linie, wenn sie später
und längstens bis zum Inkrafsttreten des obenerwähnten Gesetzes vom 19. September 1902
die Staatsangehörigkeit im Königreiche Sachsen erworben haben, zur Fortführung des
Adels und der verliehenen Adelszeichen ohne weiteres berechtigt sein sollen.
Dresden, den 19. September 1902.
Georg.
Georg von Metzsch.
Serichtigung.
In der Verordnung zur weiteren Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und
Forstwirthschaft vom 19. August 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 363 flg.) muß es in § 12 Absatz 2
„vier Jahre“ statt „zwei Jahre", in § 14 „drei Prozent" statt „vier Prozent“" heißen.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.