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verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der Enteignung zu der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Wahren
betroffen.
Dresden, am 20. September 1902.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.
Nr. 93. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung einer Wegeüberführung
an der Eisenbahnlinie Dresden— Elsterwerda betreffend;
vom 20. September 1902.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich die Be-
seitigung des Bahnüberganges am Haltepunkte Kemnitz der Eisenbahnlinie Dresden —
Elsterwerda und die Herstellung einer Wegeüberführung bei Station 38 — 65 dieser
Linie erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs zu angemessenen Preisen
nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des
Innern auf Grund von §2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die obenerwähnte Anlage in
Anwendung zu bringen.
§ 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.