Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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der mit dem Umbaue der Leipziger Bahnhöfe zusammenhängenden Herstellung eines 
Rangirbahnhofes in Engelsdorf andurch verordnet was folgt: 
Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Erbauung 
einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu 
verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.), und die zu diesem Gesetze erlassene Vollziehungsverordnung vom gleichen 
Tage (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie die zu deren Ergänzung und Erläuterung getroffenen 
späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau der obenbezeichneten Anlage, 
soweit nicht nach § 97 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. 
S. 153) auf den vorliegenden Fall dessen Vorschriften anzuwenden sind. 
Nach dem genehmigten Enteignungsplan wird von der Anlage die Flur 
Engelsdorf 
betroffen. 
Dresden, am 4. November 1902. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. en 
er. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1902. 64
	        
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