Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

und inneren Anlagen und Fähigkeiten besitzt, welche seine Aufnahme in die Kandidaten- 
liste und die Ertheilung der licentia concionand rechtfertigen. 
Die Prüfung hat hiernach ebenso den Umfang und die Gründlichkeit des theologischen 
Wissens und Urtheilens, wie gewisse, im geistlichen Amte unentbehrliche Kenntnisse und 
Fertigkeiten zu ermitteln. Die Examinatoren werden daher den Examinanden Gelegen- 
heit geben, nicht nur ihre Kenntnisse in den zur Prüfung ausgewählten Gegenständen, 
sondern auch ihre geistige Kraft und Sprachgewandtheit darzulegen. 
86. 
Bedingungen für die Zulassung. 
Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Bewerber die sächsische 
Staatsangehörigkeit besitzt, das Reifezeugniß eines deutschen humanistischen Gymnasiums 
erworben hat und darauf mindestens drei Jahre (auf welche die Militärdienstzeit nicht 
in Anrechnung kommt) an einer Universität, davon wenigstens zwei Jahre in Leipzig, 
theologischen Studien obgelegen und während dieser Zeit den ganzen akademischen Kursus 
nach Maßgabe des von der theologischen Fakultät zu Leipzig veröffentlichten „Studien= 
planes“ vollendet hat. 
Wer die Reifeprüfung im Hebräischen erst während seiner Universitätszeit nachgeholt 
hat, kann nur dann zugelassen werden, wenn er noch volle fünf Semester seit jener Nach- 
prüfung dem Studium der Theologie an der Universität sich gewidmet hat. 
Unter den oben bezeichneten Voraussetzungen der Gymnasialreife und eines ordnungs- 
mäßigen theologischen Studiums können auch nichtsächsische Staatsangehörige zur Prüfung 
zugelassen werden, falls sie mehrere Semester in Leipzig Theologie studirt haben und 
zur Zeit der Meldung dort immatrikulirt sind. Sie erlangen aber durch das Bestehen 
der Prüfung keinen Anspruch auf Zulassung zu den bei dem Evangelisch -lutherischen 
Landeskonsistorium stattfindenden Wahlfähigkeitsprüfungen (vergl. § 29). 
87. 
Aufschub der Prüfung. 
Den in § 6 Absatz 1 bezeichneten Bewerbern wird es zwar zum Besten dienen, daß 
sie sich vor dem Verlassen der Universität der Prüfung unterwerfen. Es bleibt aber der 
Entschließung des Einzelnen überlassen, ob er erst nach seinem Abgange, doch spätestens 
vor Ablauf des dritten Jahres nach der Exmatrikulation, um Zulassung zur Prüfung 
nachsuchen will. 88 
Prüfungstermine. 
Die Prüfungen werden jährlich in zwei Terminen, nämlich im Winter= und Sommer- 
semester, vor dem Eintritte der akademischen Ferienzeit gehalten. 
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