Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung 
des dazu vorgeschriebenen Formulars") abzugeben. 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter ist das Dienstsiegel oder der Dienststempel 
beizudrücken. 
4. Bescheinigung der Staatsangehörigkeit sowie des Unterstützungs- 
wohnsitzes oder der Landarmeneigenschaft. 
Wird für den Aufzunehmenden die sächsische Staatsangehörigkeit in Anspruch ge- 
nommen, so ist sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Kreishauptmannschaft nach- 
zuweisen. 
Bringt ein Armenverband den Blinden unter, so ist nachzuweisen, wo er seinen 
Unterstützungswohnsitz hat oder daß er landarm ist. 
Lassen sich die vorbezeichneten Unterlagen nicht rechtzeitig beschaffen, so ist eine dem- 
entsprechende Erklärung beizufügen und das Ergebniß der Erörterungen der Anstalt un- 
aufgefordert mitzutheilen. (Siehe auch § 24.) 
5. Taufzeugniß, bei Nichtchristen Geburtsurkunde. 
6. Impfschein, Wiederimpfschein. 
7. Eingehende Darstellung der Erziehung, Schulbildung, geistigen 
Entwickelung und des Betragens wie des sittlichen Verhaltens des Aufzu- 
nehmenden. 
88. 
Wiederaufnahme eines Entlassenen. 
Wird die Aufnahme eines Blinden beantragt, der schon früher in der Anstalt war, 
so ist das für die erstmalige Aufnahme Vorgeschriebene im allgemeinen gleichfalls zu be— 
achten. Einer Erneuerung oder Vervollständigung der Unterlagen bedarf es jedoch nur 
insoweit, als seit der letzten Entlassung in den maßgebenden Verhältnissen Veränderungen 
eingetreten sind. Die Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten muß jeden— 
falls erneuert werden. 
89. 
Zuständigkeit. 
Ueber die Aufnahme beschließt, mit Ausnahme der Fälle von 8 2 Absatz 2 und 85 
(Tagesschüler), die Anstaltsdirektion. 
In diesen Ausnahmefällen hat die Anstaltsdirektion unter Abgabe ihres Gutachtens 
die Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
4) Wegen des Bezuges gilt das in der Anm. 1 Bemerkte.
	        
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