Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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89. 
Gesuch um Zulassung zur Prüfung. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist spätestens bis zum 20. April und 
20. Oktober bei der Prüfungskommission schriftlich einzureichen. Beizufügen ist: 
1. ein in lateinischer Sprache abgefaßter Lebenslauf, worin namentlich genauere An— 
gaben enthalten sein müssen 
a) über den Stand und Aufenthaltsort der Eltern; 
b) über die Schule, auf welcher, und die Zeit, innerhalb welcher die Vor— 
bereitung zur Universität geschehen; 
c) über Ort, Anfang und Dauer der akademischen Studien, sowie darüber, 
d) auf welchen Theil oder auf welche Zweige der theologischen Wissenschaft der 
Bewerber etwa vorzüglichen Fleiß gewendet habe; 
e) welchem Fache der Theologie er sich auch fernerhin vorzugsweise und 
f) welchem besonderen Berufe, ob dem akademischen, dem geistlichen oder dem 
Schulstande rc. er sich zu widmen gedenke; 
8) wie oft und unter wessen Ausfsicht er gepredigt habe; 
2, ein Geburts= und Taufschein; 
3. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit von denjenigen Bewerbern, die nicht im 
Königreiche Sachsen geboren sind; 
4. das Zeugniß der Reife (vergl. § 6 Absatz 1), beziehentlich auch das Zeugniß über 
die Nachprüfung im Hebrätschen (vergl. § 6 Absatz 2); 
5. die Abgangszeugnisse der Universitäten, an welchen der Bewerber studirt hat (von 
der Universität Leipzig jedoch nur ein sogenanntes Interimszeugniß — Im- 
matrikulations= und Disziplinarordnung §§ 27, 28 —). 
Diejenigen Bewerber, welche erst nach dem Verlassen der Universität (8 7) die 
Prüfung nachsuchen oder nach erfolgter Abweisung (§ 27) aufs neue zugelassen zu werden 
wünschen, haben, außer den zu 1. bis 5. aufgeführten Beilagen, über ihr sittliches Ver- 
halten und über ihre hauptsächliche Beschäftigung in der Zwischenzeit durch glaubwürdige, 
namentlich von dem Superintendenten der Diözese und dem Pfarrer oder ersten Geist- 
lichen des Ortes, in welchem sie sich aufhalten, ausgestellte Zeugnisse sich auszuweisen. 
810. 
Zulassung zur Prüfung. 
Die Zulassung zur Prüfung wird dem Bewerber durch die Kommission schriftlich 
eröffnet. Zugleich erhält er die Aufgaben für die wissenschaftliche häusliche Arbeit und 
wird über diejenigen Mitglieder der Kommission, bei welchen er sich wegen des weiteren
	        
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