Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Jede im Gesetz- und Verordnungsblatte veröffentlichte Aenderung der Aufnahme— 
und Verpflegsbedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden 
vorhandenen Verpflegsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten 
oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies gilt insbesondere auch von Aender- 
ungen der Verpflegssätze. 
§ 15. 
Gültigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung. 
1. Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen vom Tage ihrer Ausstellung an. 
Die spätere Zuführung setzt eine neue Aufnahmegenehmigung voraus, für die von 
der Anstalt eine Gebühr von 5 .0 berechnet wird. 
2. Die Anstalt ist ermächtigt, auf Antrag die Gültigkeit der Aufnahmegenehmigung 
über 4 Wochen angemessen zu verlängern, wenn es aus besonderen Gründen billig er- 
scheint. In diesem Falle ist die Gebühr nur dann einzufordern, wenn auch die verlängerte 
Gültigkeitsfrist abläuft und alsdann die Aufnahmegenehmigung nochmals erneuert wird. 
Annahme. 
8 16. 
Zeit der Annahme. Personenausweis. 
Während des Ferienmonates haben Zuführungen zu unterbleiben. 
In der Regel werden die Blinden nur an Werktagen und zwar in der Zeit von 
morgens 8 bis abends 6 Uhr angenommen. Eine Ausnahme hiervon wird nur in be- 
sonderen Fällen, namentlich bei nicht vorherzusehender, während der Reise eingetretener 
Verzögerung gemacht werden. 
Für den Aufzunehmenden und seinen Begleiter muß genügender Personenausweis 
mitgebracht werden. 
817. 
Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten. 
Bei der Zuführung ist eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit darüber mitzubringen, 
daß seit sechs Wochen in der Familie des Blinden und in dem Hause, wo er sich aufhält, 
sowie in der Umgebung keine ansteckende Krankheit wahrzunehmen gewesen ist. Wird der 
Aufzunehmende aus einem Krankenhause oder aus einer öffentlichen Anstalt zugeführt, 
so ist eine Bescheinigung von deren Verwaltung darüber mitzubringen, daß er nicht mit 
ansteckenden Kranken in Berührung gekommen ist. 
1802. 67
	        
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