Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8 18. 
Kleidung. 
Die Kleidungsstücke, in denen die Aufzunehmenden in die Anstalt gelangen, werden 
nach erfolgter Aufnahme an die Angehörigen oder Behörden zurückgegeben. 
Ausnahmsweise können Blinde, soweit es im einzelnen Falle für zulässig erachtet 
wird, im Gebrauche mitgebrachter Kleidungsstücke gelassen und während ihres Auf- 
enthaltes in der Anstalt ferner von ihren Angehörigen unmittelbar mit Bekleidung ver- 
sehen werden. 
19. 
Zustand des Aufzunehmenden und der Ausstattungsgegenstände. 
Der Aufzunehmende und die Ausstattungsgegenstände müssen in reinlichem und 
ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten 
fallen dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zur Last, und zwar wird ihm 
für die Reinigung eines unsauber Zugeführten oder der Ausstattungsgegenstände bis auf 
weiteres jedesmal eine Gebühr von 2.0, für die Entfernung von Ungeziefer eine weitere 
Gebühr von 3% berechnet, die zur Pflegerkasse fließen. 
820. 
Lieferscheine. 
Ueber mitgebrachte Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mitzubringen, wo— 
von der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangsbescheinigung 
zurückgegeben wird. 
Wird der Lieferschein nicht oder nur in einer Ausfertigung beigebracht, so ist das 
Fehlende bei der Anstalt zu ergänzen. Die dadurch erwachsenden Schreibkosten werden 
dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten berechnet, und zwar für jede fehlende 
Ausfertigung 50 4. 
In diese Lieferscheine sind auch die bei der Zuführung mitgebrachten Sachen, die an 
die Anstalt übergeben werden sollen (zu vergl. 8 18), einzutragen. 
Aufwand. Berechnungsgeld. 
§ 21. 
Zahlungspflicht. 
Die Zahlung des Verpflegsaufwandes liegt, soweit er nicht aus den eigenen Mitteln 
des Aufgenommenen gedeckt wird, demjenigen ob, welcher gesetzlich oder vertragsmäßig zu 
dessen Unterhalte verpflichtet ist (Zahlungspflichtiger).
	        
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