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b) von täglich 3.4
in den Ausnahmefällen des § 2 Absatz 2.
Wegen der Höhe der Verpflegssätze in der Pensionsabtheilung vergl. 8§ 34.
Die Verpflegssätze werden vom Ministerium des Innern von Zeit zu Zeit neu fest-
gestellt und im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt gemacht (siehe auch § 14 Absatz 2).
§ 24.
Grundsätze für die Feststellung der Verpflegssätze.
Es ist immer derjenige Satz zu wählen, welcher nach den vorliegenden Nach-
weisen einschlägt. «
So lange es nach den beigebrachten Nachweisen zweifelhaft ist, ob ein höherer oder
ein niedrigerer Satz einschlägt, gilt der höhere Satz.
Ergiebt sich erst später die Unrichtigkeit der erbrachten Nachweise, so hat der ent—
sprechende höhere Satz und zwar auch auf die zurückliegende Zeit einzutreten. (Vergl.
auch § 26.)
§ 25.
Ermäßigung von Verpflegssätzen.
1. Eine Ermäßigung der Verpflegssätze kann nur vom Ministerium des Innern
bewilligt werden. Sie kann jederzeit von diesem wieder aufgehoben werden. Von diesem
Widerrufsrechte wird insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die wirth-
schaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (§ 21) wesentlich bessern, z. B. wenn
der Blinde eine Rente zuerkannt erhält oder wenn ihm oder dem sonstigen Zahlungs-
pflichtigen Vermögen zufällt. In diesen Fällen ist die Rente oder das Vermögen zur
Deckung des regulativmäßigen Satzes heranzuziehen. Der Armenverband kann aus diesen
Beträgen erst nach der Anstalt Befriedigung verlangen.
2. Ermäßigungsgesuche von Ortsarmenverbänden sind unter Beifügung
der Armenkassenrechnungen der letzten drei Jahre und unter Angabe des Verhältnisses
der Gemeinde= zu den Staatssteuern an die Kreishauptmannschaft einzuberichten. Diese
hat das Gesuch dem Ministerium des Innern gutachtlich vorzutragen.
3. Ermäßigungsgesuche von anderer Seite sind unter Darlegung der ein-
schlagenden Verhältnisse bei der Anstaltsdirektion anzubringen. Diese hat das Gesuch,
soweit noch nöthig, zu erörtern und es, dafern sie nicht zu dessen Befürwortung gelangt,
abzuweisen; andernfalls hat sie das Gesuch mit den Akten dem Ministerium gutachtlich
vorzulegen. Eine Ermäßigung unter den in § 23 Ziffer 2 festgesetzten Betrag wird nicht
gewährt. ·