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4. Wird eine Ermäßigung ausdrücklich bewilligt oder stillschweigend dadurch gewährt,
daß von einer Erhöhung, die an sich einzutreten hätte, aus irgend welchem Grunde ab—
gesehen wird, so gilt der weniger gezahlte Betrag nicht für erlassen, sondern nur für
gestundet. Seine Nachforderung nach dem jeweilig geltenden vollen Verpflegssatze
(§ 23 verbunden mit § 14) bleibt vorbehalten (vergl. § 26). Dies gilt namentlich
auch für den Fall, daß der Blinde wiederholt in Landesanstalten untergebracht ge-
wesen ist, hinsichtlich der früher bewilligten Ermäßigungen.
Dasselbe gilt hinsichtlich des durch den Beitrag des Ortsarmenverbandes (8 23
Ziffer 2) nicht gedeckten Theiles des jeweilig geltenden vollen Verpflegssatzes (8 23
Ziffer 1 und 3 verbunden mit § 14).
8 26.
Nachzahlungsanspruch.
Von dem nach § 24 Absatz 3 und § 25 Ziffer 4 vorbehaltenen Nachforderungsrechte
wird insbesondere Gebrauch gemacht:
wenn die wirthschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (§ 21) sich wesent-
lich bessern oder von Anfang an unrichtig angegeben worden sind,
oder wenn sich die beigebrachten Nachweise, soweit sie auf die Höhe des Verpflegs-
satzes von Einfluß gewesen sind, hinterher als unrichtig ergeben (vergl. auch
§ 24 Absatz 3).
Die Stundung der Nachforderung gemäß § 25 Ziffer 4 endet nicht eher, als bis die
Thatsachen, auf Grund deren das Nachforderungsrecht geltend gemacht wird, zur Kennt-
niß der Anstalt gekommen sind. Vorher beginnt eine etwaige Verjährung nicht zu laufen.
Glaubt die Anstaltsdirektion, daß im einzelnen Falle davon abzusehen sei, den Nach-
zahlungsanspruch geltend zu machen, so hat sie die Entschließung des Ministeriums des
Innern einzuholen. 1
Der Nachzahlungsanspruch geht dem Anspruch des zahlungspflichtigen Armen-
verbandes vor.
§ 27.
Einzahlung des Verpflegsgeldes.
1. Das Verpflegsgeld ist im voraus in einvierteljährlichen Theilzahlungen am
2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober jedes Jahres kosten= und portofrei an die
Anstalt einzuzahlen.
Ist es innerhalb zweier Wochen nach diesen Terminen noch nicht eingegangen, so sind
die Säumigen sofort zu mahnen mit dem Eröffnen, daß der rückständige Betrag zwangs-
weise werde beigetrieben werden, dafern er nicht binnen 2 Wochen gezahlt werde. Für
jede Mahnung wird eine Gebühr von 50 C erhoben.