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Ueber das Berechnungsgeld wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres abge—
rechnet. Hierbei werden verbleibende Bestände auf das nächste Jahr übertragen.
Beim Abgange aus der Anstalt wird über das Berechnungsgeld in derselben Weise
wie über das Verpflegsgeld (siehe 8 28) abgerechnet. Vorher erfolgt die Abrechnung
nur auf Verlangen des Einzahlers nach dem regelmäßigen Jahresabschlusse.
Wegen des Berechnungsgeldes in der Pensionsabtheilung vergl. § 35.
Freistellen.
830.
Allgemeine Bestimmungen.
Freistellen können nur mit Personen besetzt werden, die entweder bereits aufgenommen
oder doch zur Aufnahme geeignet sind. Eine Freistelle, deren Inhaber noch nicht
endgültig vom Bestande der Anstalt abgeschrieben ist, gilt nicht als erledigt und kann
daher noch nicht wieder besetzt werden.
Wer eine Freistelle zu besetzen hat, wird von ihrer Erledigung rechtzeitig benachrichtigt.
831.
Besondere Bestimmungen.
a) Diejenigen ganzen und Theilfreistellen, welche stiftungsgemäß von dem Ministerium
des Innern zu besetzen sind, werden vorzugsweise solchen durch Fleiß und gute Aufführung
sich auszeichnenden bedürftigen Blinden gewährt, für welche bereits eine Zeit lang Ver-
pflegsgeld von ärmeren Zahlungspflichtigen bezahlt worden ist.
b) Die vom Fürsten Otto Victor von Schönburg-Waldenburg begründeten beiden
Freistellen für Blinde, die aus den Schönburg'schen Rezeßherrschaften oder aus anderen
Theilen des Königreichs Sachsen gebürtig oder daselbst wohnhaft sind, werden von den
Nachfolgern des Stifters vergeben.
0) Die Theilfreistellen, die die Stände des Meißner Kreises durch theilweise Ver-
pflegsgeldzahlung unterhalten, werden von ihnen selbst vergeben.
Pensionsabtheilung.
§ 32.
Allgemeines.
Nach Vollendung der Anstalt in Chemnitz besteht für Bemitteltere eine Pensions-
abtheilung. Für sie gelten die im allgemeinen für die Anstalt getroffenen Bestimmungen,
soweit nicht im folgenden etwas Besonderes bestimmt ist.