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833.
Anstaltsleistungen.
Die Pensionäre nehmen am Unterrichte und der Beschäftigung der übrigen Blinden
theil, erhalten aber besondere Wartung und Pflege, weshalb in der Regel nicht mehr
als fünf von ihnen einem Pfleger oder einer Pflegerin zugetheilt werden, sowie bevor—
zugte Kost.
Soweit sie behufs dieser besonderen Wartung und Verpflegung der räumlichen Ab—
sonderung von den übrigen Blinden bedürfen, werden ihnen Wohn= und Schlafräume
getrennt von denen der übrigen Blinden gewährt.
Kleidung und Leibwäsche erhalten die Pensionäre nicht von der Anstalt.
8 34.
Verpflegssätze.
Der gewöhnliche Verpflegssatz beträgt bis auf weiteres
täglich 27/,
in den Ausnahmefällen des § 2 Absatz 2
täglich 4.
Werden in Bezug auf die Wohnung und deren Ausstattung, auf die Beköstigung
oder auf das Pflegepersonal besondere Ansprüche gemacht, so wird, soweit ihnen überhaupt
stattgegeben werden kann, ein entsprechend erhöhter Verpflegssatz erhoben, der in jedem
einzelnen Falle vom Ministerium des Innern festgestellt wird.
§ 35.
Berechnungsgeld.
Für die Pensionäre muß Berechnungsgeld gezahlt werden.
Von dem Berechnungsgelde wird unter anderem bestritten:
neue Kleidung und Leibwäsche,
die Instandhaltung der alten dergleichen,
ein bestimmter regelmäßiger Beitrag zur allgemeinen Zöglingskasse, aus der
gemeinsame Annehmlichkeiten bestritten werden.
Geringfügige Ausbesserungen an der Kleidung und Leibwäsche dürfen auf Anstalts-
kosten, also ohne besondere Vergütung aus dem Berechnungsgelde, bewirkt werden.
Das Berechnungsgeld beträgt bis auf weiteres mindestens 1204 jährlich, auf
welchem Betrage es fortlaufend zu erhalten ist, auch wenn die Angehörigen neue Kleidung
und Leibwäsche selbst beschaffen sollten.
Wegen der Abrechnung gilt das in § 29 Bestimmte.
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