Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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betrieb ist und auch sonst, insbesondere mit Rücksicht auf den Zustand des Blinden, un- 
bedenklich erscheint. 
Die Anstaltsdirektion kann anordnen, daß bei der Unterredung ein Beamter zu- 
gegen ist. 
Für den Blinden mitgebrachte Gegenstände sind an geordneter Stelle zu übergeben. 
Den Blinden darf von den Besuchern nichts zugesteckt werden. 
Blinde mit aus der Anstalt zu nehmen, ist den Besuchern nur mit Genehmigung 
der Anstaltsdirektion gestattet. Auch im Falle der Unbedenklichkeit wird sie in der Regel 
nur Sonn= oder Feiertags ertheilt. 
839. 
Besuche von Blinden bei ihren Angehörigen., 
Den Blinden können, soweit es ihr Gesundheitszustand zuläßt, nach dem Ermessen 
der Anstaltsdirektion Besuche bei ihren Angehörigen gestattet werden, in der Regel jedoch 
nur während des Ferienmonates und in der Zeit der drei hohen Feste, außerhalb dieser 
Zeiten nur bei besonderen Anlässen. Kindern, die Schulunterricht genießen, können zu 
Weihnachten Besuche in der Zeit vom 25. bis 31. Dezember gestattet werden. 
Der Blinde ist, wenn nöthig, zu der festgesetzten Zeit von zuverlässigen Personen 
abzuholen und zurückzuführen. Bei der Zurückführung ist die in § 17 erwähnte Be- 
scheinigung betreffs ansteckender Krankheiten mitzubringen. 
Das Verpflegsgeld ist für die Zeit, während der der Blinde sich auf Besuch außerhalb 
der Anstalt aufhielt, ungemindert weiter zu zahlen. 
Versetzungen innerhalb der Blindenanstalt. 
8 40. 
Versetzungen aus der Hauptanstalt in eine Abtheilung oder umgekehrt oder aus einer 
Abtheilung in die andere erfolgen auf Entschließung der Anstaltsdirektion. 
Die Kosten der Versetzung trägt die Anstalt. 
Entlassung. 
§ 41. 
Entlassung. 
1. Die Anstaltsdirektion hat die Entlassung eines Blinden zu verfügen: 
a) wenn die in §§ 1 und 2 angegebenen Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr 
vorhanden sind, falls nicht die Beibehaltung nach § 2 Absatz 2 ausnahmsweise 
genehmigt wird; 
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