Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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b) oder wenn ein Armenverband des Königreichs Sachsen, der die erforderliche Pflege, 
Beaufsichtigung, Ausbildung oder Erziehung nicht in anderer Weise zu beschaffen 
vermag, sie auf Grund seiner Fürsorgepflicht unterbringt. 
Ausnahmsweise kann von diesen Erfordernissen abgesehen werden, dafern und so 
lange der in § 22 Ziffer 3 unter b festgesetzte erhöhte Verpflegssatz gezahlt wird. 
83. 
Ausschließungsgründe. 
iinsgsschuossen von der Aufnahme sind folgende Personen: 
1. solche, die mit Tuberkulose oder Syphilis behaftet sind; 
2. epileptische, dafern sie in einer Anstalt für Epileptische Aufnahme finden können; 
z. blinde, taubstumme oder sonst mit einem schweren körperlichen Gebrechen behaftete, 
es sei denn, daß sie der Pflege in einer Anstalt bedürfen und in keiner anderen 
Anstalt untergebracht werden können; 
4. Kinder unter 5 Jahren; 
5. solche, die in der Entwickelung so weit vorgeschritten sind, döß sie sich für die Anstalt 
nicht mehr eignen; 
6. solche, bei denen auf Grund ihres Vorlebens anzunehmen ist, daß sie in der Anstalt 
eine sittliche Gefahr für andere Zöglinge bedeuten würden. 
(Wegen der ansteckenden Krankheiten vergl. § 16.) 
8 4. 
Anstaltsleistungen. 
Den Zöglingen wird gewährt: die nöthige Verpflegung, ferner Erziehung, Unterricht, 
Unterweisung und Uebung in nützlichen Arbeiten, sowie im Bedarfsfalle die nöthige 
Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den erforderlichen Heilmitteln. 
Wegen der Pensionsabtheilung wird auf die 88 30 flg. verwiesen. 
Aufnahmeantrag. 
§ 5. 
Behördliche Vermittelung. 
Die Vermittelung der Aufnahme ist bei der Behörde (Stadtrath, Bürgermeister, 
Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Aufzunehmenden 
nachzusuchen. Bei Kindern, deren Vater seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens 
angewiesen erhalten hat (§ 2 Absatz 1 unter a), ist diese Vermittelung bei der Behörde 
1902. 69
	        
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