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desjenigen Ortes nachzusuchen, wo der Vater zuletzt in Sachsen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt gehabt hat.
Die Behörde hat unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars!) den Auf—
nahmeantrag an die Anstaltsdirektion (siehe § 1 Absatz 2 und 4) zu richten.
Da die Aussichten auf ein befriedigendes Erziehungsergebniß um so günstiger sind,
je früher das Kind der auf seinen Zustand besonders eingerichteten Erziehung übergeben
wird, so empfiehlt es sich, möglichst bald für die Unterbringung in die Anstalt zu
sorgen. "
Demgemäß ist es auch den Behörden und Beamten, die zur dienstlichen Mitwirkung
bei der Unterbringung berufen sind, zur Pflicht gemacht, diese thunlichst zu fördern.
86.
Unterlagen.
Dem Antrage sind die Akten der Behörde beizufügen; gleichzeitig sind folgende zu
den Anstaltsakten zu nehmende Unterlagen beizubringen:
1. Aerztliches Gutachten.
Dieses muß in allen Fällen auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden be-
ruhen und von einem in Deutschland approbirten Arzte unter Verwendung des vor-
geschriebenen Formulars 2) ausgestellt sein.
Die auf die Zöglinge bezüglichen, zur Aufnahme in das ärztliche Gutachten nicht
geeigneten Thatsachen sind nicht ins Formular aufzunehmen, sondern der Anstaltsdirektion
besonders mitzutheilen. Diese Mittheilungen sind gesondert in den Akten aufzu-
bewahren.
2. Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
In der Regel ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten — Vater, Mutter,
Vormund, Pfleger oder Vormundschaftsgericht — nachzuweisen (88§ 1626, 1627, 1631,
1684, 1707, 1773, 1793, 1838 Satz 1, 1909 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buches) 3).
1) Das Formular ist bis auf weiteres durch das Gendarmeriewirthschaftsdepot zu Dresden oder
durch die von diesem beauftragte Stelle zu beziehen.
2) Wegen des Bezuges gilt das in der Anm. 1 Bemerkte.
„:) Die 88 1626, 1627, 1631, 1684, 1707, 1773, 1793, 1838, 1909 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (R.-G.-Bl. vom Jahre 1896 S. 195) lauten:
§ 1626. Das Kind steht, so lange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt.
§ 1627. Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das
Vermögen des Kindes zu sorgen.
§ 1631. Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu er-
ziehen, zu beauffichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.