Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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4. Bescheinigung der Staatsangehörigkeit sowie des Unterstütz— 
ungswohnsitzes oder der Landarmeneigenschaft. 
Wird für den Aufzunehmenden die sächsische Staatsangehörigkeit in Anspruch ge— 
nommen, so ist sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Kreishauptmannschaft nach— 
zuweisen. 
Bringt ein Armenverband den Zögling unter, so ist nachzuweisen, wo er seinen 
Unterstützungswohnsitz hat oder daß er landarm ist. 
Lassen sich die vorbezeichneten Unterlagen nicht rechtzeitig beschaffen, so ist eine dem— 
entsprechende Erklärung beizufügen und das Ergebniß der Erörterungen der Anstalt 
ma mitzutheilen (siehe auch § 23). 
5. Taufzeugniß, bei Nichtchristen Geburtsurkunde. 
6. Impfschein, Wiederimpfschein. 
7. Eingehende Darstellung der Erziehung, Schulbildung, geistigen 
Entwickelung und des Betragens sowie des sittlichen Verhaltens des 
Aufzunehmenden. 
87. 
Wiederaufnahme eines Entlassenen. 
Wird die Aufnahme eines Zöglings beantragt, der schon früher in der Anstalt war, 
so ist das für die erstmalige Aufnahme Vorgeschriebene im allgemeinen gleichfalls zu 
beachten. Einer Erneuerung oder Vervollständigung der Unterlagen bedarf es jedoch nur 
insoweit, als seit der letzten Entlassung in den maßgebenden Verhältnissen Veränderungen 
eingetreten sind. Die Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten muß 
jedenfalls erneuert werden. 
88. 
Zuständigkeit. 
Ueber die Aufnahme beschließt, mit Ausnahme der Fälle von § 2 Absatz 2, die 
Anstaltsdirektion. 
In diesen Ausnahmefällen hat die Anstaltsdirektion unter Abgabe ihres Gutachtens 
die Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
89. 
Genehmigung. 
Für die Genehmigung der Aufnahme wird vorausgesetzt, 
1. daß die erforderlichen Unterlagen (8 6) beigebracht sind, 
2. daß der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet (88§ 1 bis 3), und
	        
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