Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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wenn die wirthschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (§ 20) sich wesent- 
lich bessern oder von Anfang an unrichtig angegeben worden sind, 
oder wenn sich die beigebrachten Nachweise, soweit sie auf die Höhe des Verpflegs- 
satzes von Einfluß gewesen sind, hinterher als unrichtig ergeben (vergl. auch 
§ 23 Aksatz 3). 
Die Stundung der Nachforderung gemäß § 24 Ziffer 4 endet nicht eher, als bis 
die Thatsachen, auf Grund deren das Nachforderungsrecht geltend gemacht wird, zur 
Kenntniß der Anstalt gekommen sind. Vorher beginnt eine etwaige Verjährung nicht zu 
laufen. 
Glaubt die Anstaltsdirektion, daß im einzelnen Falle davon abzusehen sei, den Nach- 
zahlungsanspruch geltend zu machen, so hat sie die Entschließung des Ministeriums des 
Innern einzuholen. 
Der Nachzahlungsanspruch geht dem Anspruch des zahlungspflichtigen Armenver- 
bandes vor. 
§ 26. 
Einzahlung des Verpflegsgeldes. 
1. Das Verpflegsgeld ist im voraus in einvierteljährlichen Theilzahlungen am 
2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober jedes Jahres kosten= und portofrei an 
die Anstalt einzuzahlen. 
Ist es innerhalb zweier Wochen nach diesen Terminen noch nicht eingegangen, so 
sind die Säumigen sofort zu mahnen mit dem Eröffnen, daß der rückständige Betrag 
zwangsweise werde beigetrieben werden, dafern er nicht binnen 2 Wochen gezahlt 
werde. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 50 X+ erhoben. 
Die hier angedrohten Folgen der Säumigkeit haben bei Ablauf der gestellten Fristen 
ohne Verzug einzutreten. 
Sofort bei der Aufnahme ist das Verpflegsgeld vom Aufnahmetage bis zum 
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. 
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abganges in allen Fällen voll 
zu rechnen. 
2. Verpflegsgeld, das von Ortsarmenverbänden oder sonst aus öffentlichen Kassen 
abzuentrichten ist, muß 
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des Aprils, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktobers 
jedes Jahres eingehen. Fällt die Zuführung zwischen diese beiden Zahlungstermine, 
so ist das Verpflegs geld bis zum 30. Juni oder 31. Dezember binnen 2 Wochen vom 
Aufnahmetage an gerechnet zu bezahlen. 
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