Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Jede Abtheilung (siehe 8 15) arbeitet für sich unter Aufsicht des Examinators, 
welcher die Aufgabe gestellt hat. 
817. 
Hülfsmittel bei den Klausurarbeiten. 
Bei den Klausurarbeiten dürfen nur die Grundtexte des Alten und des Neuen Testa— 
ments, daneben für die alttestamentliche Arbeit ein hebräisches Handwörterbuch, benutzt 
werden. Das Mitbringen von Büchern und Manuskripten ist verboten. 
Wer in der Klausur im Besitze unerlaubter Hülfsmittel betroffen wird, ist von der 
Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn aus der 
Beschaffenheit einer Arbeit mit Sicherheit auf eine Benutzung unerlaubter Hülfsmittel 
zu schließen ist. 
8 18. 
Wer die Arbeiten zu beurtheilen hat. 
Die in den §§ 13 und 16 vorgeschriebenen Arbeiten werden von demjenigen 
Examinator, welcher die betreffende Aufgabe vorgeschlagen oder gestellt hat, beurtheilt. 
Sodann sind sie den übrigen Examinatoren der betreffenden Abtheilung mitzutheilen, 
welche ebenfalls ihr Urtheil hinzuzufügen haben. 
§ 19. 
Die mündliche Prüfung in praktischen Fertigkeiten. 
Die mündliche Prüfung in praktischen Fertigkeiten betrifft 
1. das Halten von Predigt und Katechese, und 
2, den liturgischen Gesang. 
Sie findet kurz vor der mündlichen wissenschaftlichen Prüfung statt. 
8 20. 
Predigt und Katechese. 
Der Examinand hat in Gegenwart des Examinators einen Theil der Predigt vor— 
zutragen, auch seine Katechese mit den dazu bestimmten Kindern insoweit abzuhalten, als 
dies zur Beurtheilung seiner katechetischen Fertigkeit nöthig ist. 
8 21. 
Liturgische Gesangprobe. 
Vor dem akademischen Lehrer im liturgischen Gesange ist eine liturgische Gesang— 
probe abzulegen.
	        
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