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linge, deren Bildungsunfähigkeit sich herausgestellt hat, aus den Anstalten
Großhennersdorf und Nossen in die Abtheilung für bildungsunfähige Zöglinge
in Hubertusburg versetzt.
Die Kosten der Versetzung trägt die Anstalt.
Beurlaubung.
839.
Beurlaubung.
1. In geeigneten Fällen geht der Entlassung eine Beurlaubung voraus, um zu
prüfen, ob die in der Anstalt erzielten Ergebnisse der Erziehung und Ausbildung sich
auch außerhalb der Anstalt bewähren.
2. Ueber die Beurlaubung beschließt die Anstaltsdirektion. Unterliegt der Zögling
der Zwangserziehung, so ist zuvor das Vormundschaftsgericht zu hören.
Widerspricht das Vormundschaftsgericht der Beurlaubung, so ist die Entschließung
des Ministeriums des Innern einzuholen.
3. Bei der Entschließung über die Beurlaubung sind außer dem Verhalten und der
Entwickelung des Zöglings auch die sonstigen einschlagenden Umstände (Konfirmation,
Jahreszeit 2c.) zu berücksichtigen.
Die Beurlaubung darf jedenfalls erst erfolgen, wenn für den Zögling ein ge-
eignetes Unterkommen ermittelt ist.
4. Beurlaubte gehören zum Personalbestande der Anstalt. Sie bleiben der Ueber-
wachung und der Disziplin der Anstalt unterstellt und werden mindestens einmal im
Jahre vom Anstaltsvorstande oder einem von ihm dazu beauftragten Lehrer der Anstalt
besucht.
5. Auf die Zeit, die die Beurlaubten außerhalb der Anstalt zubringen, wird, wenn
solche mehr als eine Woche beträgt, kein Verpflegsgeld entrichtet.
§ 40.
Urlaubsunterkommen.
Für den Zögling, seine Angehörigen und seinen gesetzlichen Vertreter ist die Ent-
schließung der Anstaltsdirektion über das Urlaubsunterkommen maßgebend.
Wenn möglich, ist das Urlaubsunterkommen nicht zu entfernt von der Anstalt aus-
zumitteln.
Mit dem Dienst-, Lehr= oder Arbeitsherrn ist von der Anstalt ein Vertrag abzu-
schließen. Darin ist unter anderem dem Dienst-, Lehr= oder Arbeitsherrn sorgfältigste
Behandlung und Ueberwachung des Zöglings, ferner halbjährliche Einreichung eines