Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Zeugnisses über sein Verhalten, bei besonderen Vorkommnissen oder grober Ungebühr- 
lichkeit des Zöglings sofortige Meldung, und für den Fall der Entlassung vorgängige 
Vernehmung mit der Anstaltsdirektion zur Pflicht zu machen. Auch ist über den Arbeits- 
verdienst des Zöglings im Vertrage Bestimmung zu treffen und hierbei auf Ablieferung 
von Ersparnissen an die Anstalt, in eine Gemeindesparkasse der Umgegend oder an eine 
der von der Anstalt bestellten Vertrauenspersonen Bedacht zu nehmen. 
Wird ein Zögling zu seinen Angehörigen oder Verwandten beurlaubt, so kann nach 
Ermessen der Anstaltsdirektion von Abschluß eines förmlichen Vertrages abgesehen werden. 
Um namentlich auf dem Lande und in kleineren Städten Dienst-, Lehr= und Arbeits- 
herren ausfindig zu machen, die zur Aufnahme von Zöglingen bereit und zur Fortsetzung 
des Erziehungswerkes an ihnen geeignet und willig sind, ist fortgesetzt mit Geistlichen, 
Lehrern, Gemeindebehörden 2c. Vernehmung zu pflegen. 
Ueber die eingegangenen Anerbietungen wird bei der Anstalt eine Liste geführt. 
8 41. 
Abgang auf Urlaub. 
Der Zögling ist beim Abgange auf Urlaub entweder abzuholen (8 51) oder durch 
einen Anstaltsbeamten an Ort und Stelle zu bringen. 
8 42. 
Verfahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt gehörigen, in des Zöglings Gebrauch gewesenen Sachen werden 
zurückbehalten. 
Was in 88 27 flg. über die Abrechnung bestimmt ist, gilt auch bei der Beurlaubung. 
Vorhandenes Geld des Zöglings bleibt in der Regel in der Verwaltung der Anstalt 
zurück. 
8 43. 
Ausstattung. 
Der Zögling erhält, sofern nicht mit Genehmigung der Anstaltsdirektion von den 
Angehörigen die nöthige Ausstattung beschafft wird, zwei vollständige Anzüge und drei- 
fache Leibwäsche, sowie das etwa erforderliche Handwerkszeug und dergleichen. Die hier- 
durch erwachsenden Kosten sind, und zwar auch bei wiederholter Beurlaubung, von dem 
Zahlungspflichtigen zu tragen. 
Sind für einen als Lehrling untergebrachten Zögling wegen des Lehrverhältnisses 
noch weitere Kosten aufzuwenden, so sind auch diese von dem Zahlungspflichtigen zu tragen. 
1902. 71
	        
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