Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8 47. 
Entlassung Beurlaubter. 
Kommt ein Beurlaubter zur Entlassung, so ist den Vorschriften in §§ 48 flg. nachzugehen. 
Von der Entlassung werden auch diejenigen benachrichtigt, die um Mitüberwachung 
des Beurlaubten ersucht worden waren. 
Entlassung. 
§ 48. 
Entlassung. 
1. Die Anstaltsdirektion hat die Entlassung eines Zöglings zu verfügen: 
a) wenn die in §8 1 und 2 angegebenen Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr 
vorhanden sind, falls nicht die Beibehaltung nach § 2 Absatz 2 ausnahmsweise 
genehmigt wird; 
b) wenn einer der in § 3 genannten Ausschließungsgründe hervortritt (vergl. jedoch 
849); 
e) wenn der Zögling diejenige Ausbildung erlangt hat, zu der er vermöge seiner 
Beanlagung fähig ist; 
d) wenn der Zögling nach seinem Alter oder seiner körperlichen Entwickelung der 
Anstalt entwachsen ist; 
e) wenn die für den Zögling angeordnete Zwangserziehung wieder aufgehoben 
worden ist; 
will die Anstaltsdirektion einen solchen Zögling ohne vorherige Aufhebung 
der Zwangserziehung entlassen, so ist zuvor das Vormundschaftsgericht zu hören; 
h) wenn die Entlassung von dem Erziehungsberechtigten beantragt und von der 
Anstaltsdirektion für unbedenklich gehalten wird. 
2. Die Entschließung des Ministeriums des Innern ist mittels gutachtlichen 
Berichtes einzuholen: 
a) wenn die Entlassung aus einem anderen Grunde als aus den in Ziffer 1 auf- 
geführten erfolgen sollz; 
b) wenn einer von der Anstaltsdirektion für angängig erachteten Entlassung das 
Vormundschaftsgericht widersprochen hat (zu vergl. Ziffer 1 unter e Absatz 2). 
Vom Ministerium des Innern kann Entlassung jedes Zöglings aus allgemeinen 
Verwaltungsrücksichten jederzeit verfügt werden. 
3. Der Entlassene wird vom Personalbestande der Anstalt abgeschrieben. 
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