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8 47.
Entlassung Beurlaubter.
Kommt ein Beurlaubter zur Entlassung, so ist den Vorschriften in §§ 48 flg. nachzugehen.
Von der Entlassung werden auch diejenigen benachrichtigt, die um Mitüberwachung
des Beurlaubten ersucht worden waren.
Entlassung.
§ 48.
Entlassung.
1. Die Anstaltsdirektion hat die Entlassung eines Zöglings zu verfügen:
a) wenn die in §8 1 und 2 angegebenen Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr
vorhanden sind, falls nicht die Beibehaltung nach § 2 Absatz 2 ausnahmsweise
genehmigt wird;
b) wenn einer der in § 3 genannten Ausschließungsgründe hervortritt (vergl. jedoch
849);
e) wenn der Zögling diejenige Ausbildung erlangt hat, zu der er vermöge seiner
Beanlagung fähig ist;
d) wenn der Zögling nach seinem Alter oder seiner körperlichen Entwickelung der
Anstalt entwachsen ist;
e) wenn die für den Zögling angeordnete Zwangserziehung wieder aufgehoben
worden ist;
will die Anstaltsdirektion einen solchen Zögling ohne vorherige Aufhebung
der Zwangserziehung entlassen, so ist zuvor das Vormundschaftsgericht zu hören;
h) wenn die Entlassung von dem Erziehungsberechtigten beantragt und von der
Anstaltsdirektion für unbedenklich gehalten wird.
2. Die Entschließung des Ministeriums des Innern ist mittels gutachtlichen
Berichtes einzuholen:
a) wenn die Entlassung aus einem anderen Grunde als aus den in Ziffer 1 auf-
geführten erfolgen sollz;
b) wenn einer von der Anstaltsdirektion für angängig erachteten Entlassung das
Vormundschaftsgericht widersprochen hat (zu vergl. Ziffer 1 unter e Absatz 2).
Vom Ministerium des Innern kann Entlassung jedes Zöglings aus allgemeinen
Verwaltungsrücksichten jederzeit verfügt werden.
3. Der Entlassene wird vom Personalbestande der Anstalt abgeschrieben.
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