— 462 —
8 49.
Unterbringung in eine andere Anstalt.
Kommt die Unterbringung eines Zöglings, der nach § 48 zu entlassen ist, in eine
andere Landesanstalt in Frage, so ist es den Betheiligten zu überlassen, rechtzeitig den
deshalb nöthigen Antrag auf dem geordneten Wege bei der Behörde, die für die Aufnahme
in diese Anstalt zuständig ist, zu stellen. Soweit die zur Aufnahme in die andere
Anstalt erforderlichen Unterlagen bereits in den Akten vorhanden sind, genügt die Bezug-
nahme darauf. Im Falle der Genehmigung der Aufnahme wird die Anstaltsdirektion,
wenn sie darum ersucht wird, die Ueberführung in die andere Anstalt auf Kosten des zur
Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten ausführen.
Die Versetzung in eine andere Landesanstalt aus Verwaltungsrücksich ten bleibt
vorbehalten.
§ 50.
Benachrichtigung.
Ist die Entlassung endgültig beschlossen, so sind davon
1. diejenigen, auf deren Antrag die Aufnahme erfolgt war,
2. diejenigen, welche zuletzt und bis zur Entlassung das Verpflegsgeld zu zahlen
hatten,
3. der gesetzliche Vertreter des Zöglings,
4. das Vormundschaftsgericht, wenn der Zögling der Zwangserziehung unterliegt,
schleunigst zu benachrichtigen.
861.
Abholung.
Muß der Zögling abgeholt werden, so haben auf entsprechende Aufforderung inner-
halb der hierbei bestimmten Frist die hierzu Verpflichteten für die Abholung zu sorgen,
andernfalls aber zu erwarten, daß er ihnen auf ihre Kosten zugeführt werde.
Bei der Abholung ist den etwa ertheilten besonderen Anweisungen der Anstalts-
direktion nachzugehen.
852.
Verfahren mit den Sachen.
Die der Anstalt gehörigen, in des zu Entlassenden Gebrauch gewesenen Sachen
werden zurückbehalten, soweit er nicht damit nach 8 53 ausgestattet wird.
6) Wegen der Aufnahme in die Landes-Heil- und Pfleganstalten für Geisteskranke und für Epilep-
tische wird auf die durch Verordnung vom 1. März 1902 eingeführten Regulative (G.= u. V.-Bl. S. 37),
insbesondere 88 6 flg. verwiesen.