Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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§ 56. 
Leichenschau und Leichenöffnung. 
Die Leiche jedes in der Anstalt verstorbenen Zöglings wird von einem Arzte der 
AInstalt besichtigt und geöffnet. Von der Oeffnung der Leiche kann aus besonderen, jedes- 
mal aktenkundig zu machenden Gründen abgesehen werden. 
Ueber den Befund ist von dem Arzte eine Niederschrift aufzunehmen und zu unter- 
schreiben. Die Anstaltsdirektion hat vom Inhalte der Niederschrift jedesmal unverzüglich 
Kenntniß zu nehmen und, daß dies geschehen, unter der Niederschrift zu bemerken. 
Jede Niederschrift über Leichenschau und Leichenöffnung ist den Personalakten des Ver- 
storbenen einzuverleiben. 
Ist der Tod eines Zöglings nicht aus natürlicher Ursache eingetreten, so ist den be- 
stehenden allgemeinen Vorschriften nachzugehen. 
8 57. 
Beerdigung. 
Für die Beerdigung gelten die Vorschriften des Begräbnißregulativs. Den Ange- 
hörigen ist die Theilnahme an der Beerdigung gestattet. Die Anstaltsdirektion wird ihrem 
Wunsche, vor der Beerdigung die Leiche zu sehen, Folge geben, soweit nicht erhebliche 
Gründe, wie z. B. Ansteckungsgefahr, weit vorgeschrittene Verwesung 2c. entgegenstehen. 
Die Begräbnißkosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichtete zu tragen. 
§ 58. 
Erörterung über den Nachlaß und die Hinterlassenen. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (§ 25) in Frage, so ist sowohl die Nachlaß- 
behörde als auch die Gemeindebehörde wegen schleuniger Erörterung und Mittheilung 
über den Betrag des Nachlasses und über die Hinterlassenen anzugehen. 
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Wegfall jedes Erbanspruches. 
Unbeschadet der Nachforderung von Verpflegsgeld oder der Ansprüche aus sonstigen 
Aufwänden für den Verstorbenen werden von der Anstalt keine Erbansprüche an die Ver- 
lassenschaft von Zöglingen erhoben. 
860. 
Abrechnung. 
Ueber das Verpflegsgeld, die Begräbnißkosten und den sonstigen besonderen Aufwand 
für den Verstorbenen ist alsbald nach dem Tode abzurechnen. Hierbei ist nach 88 27 flg. 
zu verfahren.
	        
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