Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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822. 
Die mündliche wissenschaftliche Prüfung. 
Die mündliche wissenschaftliche Prüfung wird auf eine Dauer von vier Stunden be— 
rechnet. Sie ist öffentlich, soweit der Raum es gestattet. Die Zuhörer haben jedoch den 
Anordnungen des Vorsitzenden pünktliche Folge zu leisten. Schriftliche Aufzeichnungen 
sind ihnen untersagt. 
Die Prüfung findet in deutscher Sprache statt und erstreckt sich auf folgende Fächer: 
.Etxegese des Neuen Testamentes, 
.Erxegese des Alten Testamentes, 
historische Theologie, 
. systematische Theologie mit Berücksichtigung der Geschichte der Philosophie, 
.praktische Theologie unter Berücksichtigung der Pädagogik. 
O PS O— 
§ 23. 
Ermittelung der Zensur. 
In jedem Theile der mündlichen Prüfung wird von jedem Examinator alsbald 
nach Vollendung seines Antheils mit Berücksichtigung des von einem anderen Kommissions- 
mitgliede geführten Protokolls (vergl. § 25) angemerkt, wie die einzelnen Geprüften in 
ihren Antworten sich ausgewiesen haben. Nach der Prüfung vereinigen sich die an ihr 
betheiligten Mitglieder der Prüfungskommission über die jedem Geprüften zu ertheilen- 
den Einzelzensuren und auf Grund derselben über die Hauptzensur. 
8 24. 
Haupt= und Einzelzensuren. 
Als Haupt= und Einzelzensuren gelten die Stufen 
1 vorzüglich bestanden, 
25 recht gut -, 
2 gut 
3 ziemlich gut # 
3 genügend OD 
Die Hauptzensur „genügend“ kann niemand erhalten, der in einem der fünf Fächer 
gar nicht genügt oder in einzelnen Fächern nur mangelhaft genügt, ohne daß dies durch 
bessere Leistungen in anderen Fächern aufgewogen wurde. 
8 25. 
Protokoll. 
Ueber die Prüfungen in den einzelnen Fächern führen die Examinatoren abwechselnd 
ein Protokoll, je einer für ein Prüfungsfach. Ueber sämmtliche Verhandlungen bei der
	        
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