Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 456 — 
III. 
Regulativ 
für die 
Unterbringung in die Landes-Erziehungsanstalt für sittlich gefährdete Kinder. 
Allgemeines. 
81. 
Bestimmung der Anstalt. 
Die Anstalt Bräunsdorf ist Erziehungsanstalt für sittlich gefährdete (ver- 
wahrloste oder doch der Verwahrlosung ausgesetzte) Kinder beiderlei Geschlechts. 
82. 
Fortsetzung. 
Personen der in 8 1 erwähnten Art werden in der Regel nur dann aufgenommen: 
a) wenn sie sächsische Staatsangehörige sind und wenn sie im Königreiche Sachsen 
wohnen oder wenn ihr Vater seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens 
angewiesen erhalten hat, 
b) oder wenn ein Armenverband des Königreichs Sachsen, der die erforderliche Pflege, 
Beaufsichtigung, Ausbildung oder Erziehung nicht in anderer Weise zu beschaffen 
vermag, sie auf Grund seiner Fürsorgepflicht unterbringt. 
Ausnahmsweise kann von diesen Erfordernissen abgesehen werden, dafern und so lange 
der in § 23 Ziffer 3 unter b festgesetzte erhöhte Verpflegssatz gezahlt wird. 
§ 3. 
Ausschließungsgründe. 
Ausgeschlossen von der Aufnahme sind folgende Personen: 
1. solche, die mit Tuberkulose oder Syphilis behaftet sind, 
2. epileptische, dafern sie in einer Anstalt für Epileptische Aufnahme finden können,
	        
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