Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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3. geisteskranke, blödsinnige, blinde, taubstumme, sehr gebrechliche oder mit einem 
unheilbaren Leiden behaftete, 
4. Kinder unter 8 Jahren, 
5. solche, die in der Entwickelung so weit vorgeschritten sind, daß sie sich für die Anstalt 
nicht mehr eignen. 
(Wegen der ansteckenden Krankheiten vergl. § 17.) 
8 4. 
Anstaltsleistungen. 
Den Zöglingen wird gewährt: die nöthige Verpflegung, ferner Erziehung, Unterricht, 
Unterweisung und Uebung in nützlichen Arbeiten, sowie im Bedarfsfalle die nöthige 
Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den erforderlichen Heilmitteln. 
Aufnahmeantrag. 
85. 
Behördliche Vermittelung. 
Die Vermittelung der Aufnahme ist in der Regel bei der Behörde (Stadtrath, 
Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des 
Aufzunehmenden nachzusuchen. Bei Kindern, deren Vater seinen dienstlichen Wohnsitz 
außerhalb Sachsens angewiesen erhalten hat (§ 2 Absatz 1 unter a), ist diese Vermittelung 
bei der Behörde desjenigen Ortes nachzusuchen, wo der Vater zuletzt in Sachsen seinen 
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. 
Die Behörde hat unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars 1) den Auf- 
nahmeantrag an die Anstaltsdirektion zu richten. 
Da die Aussichten auf ein befriedigendes Erziehungsergebniß um so günstiger sind, 
je früher das Kind der auf seinen Zustand besonders eingerichteten Erziehung übergeben 
wird, so empfiehlt es sich, möglichst bald für die Unterbringung in die Anstalt zu 
sorgen. 
Demgemäß ist es auch den Behörden und Beamten, die zur dienstlichen Mitwirkung 
bei der Unterbringung berufen sind, zur Pflicht gemacht, diese thunlichst zu fördern. 
Die Aufnahme eines Zöglings kann ausnahmsweise auch unmittelbar bei der An- 
staltsdirektion unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars nachgesucht werden, 
doch bleibt vorbehalten, ein solches Gesuch zur näheren Erörterung an die nach Absatz 1 
zuständige Behörde abzugeben. 
1) Das Formular ist bis auf weiteres durch das Gendarmeriewirthschaftsdepot zu Dresden oder 
durch dic von diesem beauftragte Stelle zu beziehen. 
1902. 72
	        
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