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Unterlagen.
Dem Antrage sind die Akten der Behörde beizufügen; gleichzeitig sind folgende zu
den Anstaltsakten zu nehmende Unterlagen beizubringen:
1. Aerztliches Gutachten.
Dieses muß in allen Fällen auf persönlicher Untersuchung des Aufzunehmenden
beruhen und von einem in Deutschland approbirten Arzte unter Verwendung des vor-
geschriebenen Formulars 2) ausgestellt sein.
2. Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
In der Regel ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten — Vater, Mutter,
Vormund, Pfleger oder Vormundschaftsgericht — nachzuweisen (88 1626, 1627,
1631, 1684, 1707, 1773, 1793, 1838 Satz 1, 1909 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches) 3).
2) Wegen des Bezuges gilt das in der Anm. 1 Bemerkte.
3) Die 88§ 1626, 1627, 1631, 1684, 1707, 1773, 1793, 1838, 1909 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (R.-G.-Bl. vom Jahre 1896 S. 195) lauten:
§ 1626. Das Kind steht, so lange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt.
§ 1627. Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das
Vermögen des Kindes zu sorgen.
· § 1631. Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen,
zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf
seinen Antrag hat das Vormundschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen.
§ 1684. Der Mutter steht die elterliche Gewalt zu:
1. wenn der Vater gestorben oder für todt erklärt ist;
2. wenn der Vater die elterliche Gewalt verwirkt hat und die Ehe aufgelöst ist.
Im Falle der Todeserklärung beginnt die elterliche Gewalt der Mutter mit dem Zeitpunkte, der als
Zeitpunkt des Todes des Vaters gilt.
§ 1707. Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das uneheliche Kind zu. Sie hat das Recht
und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Der
Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes.
§ 1773. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Gewalt steht oder
wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Ver-
tretung des Minderjährigen berechtigt sind. ·
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
§ 1793. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels
zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten.
§ 1838. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß der Mündel zum Zwecke der Erziehung in
einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanstalt untergebracht wird.
Steht dem Vater oder der Mutter die Sorge für die Person des Mündels zu, so ist eine solche Anordnung
nur unter den Voraussetzungen des § 1666 zulässig.
§ 1909 Satz 1. Wer unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegen-
heiten, an deren Besorgung der Gewalthaber oder der Vormund verhindert ist, einen Pfleger.