Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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811. 
Verfahren in zweifelhaften Fällen. 
Ist es zweifelhaft, ob der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet, so kann ver- 
langt werden, daß er sich persönlich vorstelle oder sich an seinem Aufenthaltsorte einer 
Untersuchung und Prüfung durch einen Beauftragten der Anstaltsdirektion unterziehe. 
Die dadurch entstehenden Kosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Ver— 
pflichtete zu tragen. 
812. 
Ablehnung der Aufnahme. 
Eignet sich der Unterzubringende nicht für die Anstalt, oder bestehen sonst Bedenken 
gegen die Aufnahme, insbesondere wegen Mangels an Platz in der Anstalt, so ist der 
Antrag unter Angabe der Gründe abzulehnen. 
8 13. 
Allgemeine Bedingung der Aufnahme. 
Jede Aufnahmegenehmigung gilt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, nur 
unter der Bedingung als genehmigt, daß die Betheiligten allen Bestimmungen des gegen— 
wärtigen Regulativs unterworfen sind. 
Jede im Gesetz- und Verordnungsblatte veröffentlichte Aenderung der Aufnahme— 
und Verpflegsbedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden 
vorhandenen Verpflegsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten 
oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies gilt insbesondere auch von Aenderungen 
der Verpflegssätze. 
8 14. 
Gültigkeitsdauer der Aufnahmegenehmigung. 
1. Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen vom Tage ihrer Ausstellung an. 
Die spätere Zuführung setzt eine neue Aufnahmegenehmigung voraus, für die von 
der Anstalt eine Gebühr von 5 berechnet wird. 
2. Die Anstalt ist ermächtigt, auf Antrag die Gültigkeit der Aufnahmegenehmigung 
über 4 Wochen angemessen zu verlängern, wenn es aus besonderen Gründen billig 
erscheint. In diesem Falle ist die Gebühr nur dann einzufordern, wenn auch die ver- 
längerte Gültigkeitsfrist abläuft und alsdann die Aufnahmegenehmigung nochmals er— 
neuert wird.
	        
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