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2. In den Fällen des § 2 Absatz 1 unter b gilt der ermäßigte Satz von
täglich 504
wenn der unterbringende sächsische Orts armenverband endgültig unterstützungspflichtig
oder wenn ein anderer sächsischer Ortsarmerverband erstattungspflichtig ist (Unter-
stützungswohnsitzgesetz S§ 28 verbunden mit § 30 unter a).
3. Ein erhöhter Satz tritt ein, und zwar
a) von täglich 2.4
in den Fällen des § 2 Absatz 1 unter b, dafern ein nichtsächsischer Armenverband
erstattungspflichtig Pn
b) von täglich 3.4
in den Ausnahmefällen des § 2 Absatz 2.
Die Verpflegssätze werden vom Ministerium des Innern von Zeit zu Zeit neu fest-
gestellt und im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt gemacht (siehe auch 8 13
Absatz 2).
8 24.
Grundsätze für die Feststellung der Verpflegssätze.
Es ist immer derjenige Satz zu wählen, welcher nach den vorliegenden Nach—
weisen einschlägt.
So lange es nach den beigebrachten Nachweisen zweifelhaft ist, ob ein höherer oder
ein niedrigerer Satz einschlägt, gilt der höhere Satz.
Ergiebt sich erst später die Unrichtigkeit der erbrachten Nachweise, so hat der ent—
sprechende höhere Satz und zwar auch auf die zurückliegende Zeit einzutreten. (Vergl.
auch 8 26.)
8 25.
Ermäßigung von Verpflegssätzen.
1. Eine Ermäßigung der Verpflegssätze kann nur vom Ministerium des Innern
bewilligt werden. Sie kann jederzeit von diesem wieder aufgehoben werden. Von
§ 33. Muß ein Norddeutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf Verlangen ausländischer
Staatsbehörden aus dem Auslande übernommen werden, und ist bei der Uebernahme der Fall der Hülfs-
bedürftigkeit vorhanden, oder tritt derselbe innerhalb sieben Tagen nach erfolgter Uebernahme ein, so liegt
die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unterstützung, beziehungsweise zur Uebernahme des Hülfs-
bedürftigen, demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen der Hülfsbedürftige seinen letzten Unterstützungs-
wohnsitz gehabt hat, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landes-
gesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen.
§ 60. Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande unterstützt werden, in dessen
Bezirk sie sich bei dem Eintritt der Hülfsbedürftigkeit befinden. Zur Erstattung der Kosten beziehungsweise zur
Uebernahme des hülfsbedürftigen Ausländers ist derjenige Bundesstaat verpflichtet, welchem der Ortsarmen-
verband der vorläufigen Unterstützung angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundesstaate überlassen
bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen.
1902. 73