Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Die Stundung der Nachforderung gemäß § 25 Ziffer 4 endet nicht eher, als bis 
die Thatsachen, auf Grund deren das Nachforderungsrecht geltend gemacht wird, zur 
Kenntniß der Anstalt gekommen sind. Vorher beginnt eine etwaige Verjährung nicht zu 
laufen. 
Glaubt die Anstaltsdirektion, daß im einzelnen Falle davon abzusehen sei, den Nach- 
zahlungsanspruch geltend zu machen, so hat sie die Entschließung des Ministeriums des 
Innern einzuholen. 
Der Nachzahlungsanspruch geht dem Anspruch des zahlungspflichtigen Armen- 
verbandes vor. 
827. 
Einzahlung des Verpflegsgeldes. 
1. Das Verpflegsgeld ist im voraus in einvierteljährlichen Theilzahlungen am 
2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober jedes Jahres kosten= und portofrei an 
die Anstalt einzuzahlen. 
Ist es innerhalb zweier Wochen nach diesen Terminen noch nicht eingegangen, so 
sind die Säumigen sofort zu mahnen mit dem Eröffnen, daß der rückständige Betrag 
zwangsweise werde beigetrieben werden, dafern er nicht binnen 2 Wochen gezahlt werde. 
Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 50 erhoben. 
Die hier angedrohten Folgen der Säumigkeit haben bei Ablauf der gestellten Fristen 
ohne Verzug einzutreten. 
Sofort bei der Aufnahme ist das Verpflegsgeld vom Aufnahmetage bis zum 
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. 
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abganges in allen Fällen voll 
zu rechnen. 
2. Verpflegsgeld, das von Ortsarmenverbänden oder sonst aus öffentlichen Kassen 
abzuentrichten ist, muß 
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des Aprils, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktobers 
jedes Jahres eingehen. Fällt die Zuführung zwischen diese beiden Zahlungstermine, 
so ist das Verpflegsgeld bis zum 30. Juni oder 31. Dezember binnen 2 Wochen vom 
Aufnahmetage an gerechnet zu bezahlen. 
Gegen öffentliche Kassen, die Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand lassen, ist 
unverzüglich mit Mahnung vorzugehen. 
3. Das von Kreishauptmannschaften für Landarme 2c. zu bezahlende Verpflegsgeld 
wird jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. 
73“.#
	        
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