Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Wird der Zögling den eigenen Eltern in Pflege gegeben, so kann ihnen die Abholung 
des Zöglings gestattet werden. 
8 38. 
Verfahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt gehörigen, in des Zöglings Gebrauch gewesenen Sachen werden 
zurückbehalten. 
§ 39. 
Ausstattung. 
Die in Familienpflege unterzubringenden Zöglinge werden auf Anstaltskosten aus- 
gestattet. 
Den Angehörigen kann ausnahmsweise gestattet werden, die Ausstattung selbst zu 
beschaffen. 
8 40. 
Mitüberwachung. 
Geeignete Geistliche und Lehrer werden — unter Vorwissen der Pflegeeltern — 
ersucht, den Zögling mit zu überwachen und halbjährlich ein Zeugniß über seine Führung 
einzusenden. 
Außerdem besucht sie von Zeit zu Zeit, mindestens alljährlich einmal, der Anstalts— 
vorstand oder in seinem Auftrage ein Lehrer der Anstalt. 
8 41. 
Zurücknahme. 
Zöglinge, die sich in Familienpflege schlecht führen oder für die deren Fortsetzung 
sonst nicht geeignet erscheint, werden in die Anstalt zurückgenommen. Dies darf jedoch 
erst geschehen, wenn die in 8 17 erwähnte Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten 
beigebracht ist. 
8 42. 
Benachrichtigung. 
Ist eine Unterbringung in Familienpflege endgültig beschlossen, so werden davon 
benachrichtigt: 
1. diejenigen, auf deren Antrag die Aufnahme erfolgt war, 
2, der gesetzliche Vertreter des Zöglings, 
3. das Vormundschaftsgericht, wenn der Zögling der Zwangserziehung unterliegt. 
Diese werden auch von einer Zurücknahme in die Anstalt benachrichtigt.
	        
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