Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

& 17. Der Rektor und Senat haben die gemeinsamen Angelegenheiten der Tech- 
nischen Hochschule zu leiten und die allgemeine Aufsicht und Disziplin über die Studiren-= 
den zu üben. 
#18. Der Senat besteht aus: 
1. dem Rektor, 
2. dem Vorgänger des Rektors (Prorektor), 
3. den Abtheilungsvorständen, 
4. einem Mitgliede, das von der Allgemeinen Abtheilung aus der Zahl der ordent- 
lichen Professoren derjenigen Unterabtheilung gewählt wird, welcher der Ab- 
theilungsvorstand nicht angehört. 
Die Amtsdauer dieses Mitgliedes ist zweijährig, sie beginnt und endigt mit dem 
1. März. Die Wahl erfolgt gleichzeitig mit der der Abtheilungsvorstände und unterliegt 
der Genehmigung des Ministeriums. Auch die Ablehnung der Wahl bedarf der Ge- 
nehmigung des Ministeriums. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, ihre Ablehnung be- 
darf keiner Genehmigung. 
Von den unter 3 und 4 genannten Senatsmitgliedern scheiden jährlich drei aus. 
Erledigungen, welche während der Wahlperiode eintreten, sind sofort durch Neuwahl 
zu ergänzen. Der Neugewählte tritt auch bezüglich der Amtsdauer an die Stelle seines 
Vorgängers. 
19. Der Senat vermittelt durch den Rektor den Geschäftsverkehr der Technischen 
Hochschule mit dem vorgesetzten Ministerium und mit anderen Behörden und Privat- 
personen, sofern die Verbindung mit solchen nicht vorschriftsgemäß durch Vermittelung 
des Ministeriums stattzufinden hat, oder, was die Laboratorien anlangt, den Vorständen 
derselben nicht der unmittelbare Geschäftsverkehr mit dem Ministerium gestattet ist (§ 27 
Absatz 8). 
In den Sitzungen des Senats hat der Rektor den Vorsitz; die Protokollführung ist 
einem Mitgliede des Professoren-Kollegiums übertragen. Die Beschlüsse des Senats er- 
folgen nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Rektor. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder er- 
forderlich. 
Der Senat kann bei gewissen Fragen das Gutachten einzelner Professoren einholen. 
In Fragen, bei welchen der spezielle Unterricht eines Professors in Betracht kommt, ist 
derselbe jedenfalls zu hören. 
Der Senat hält regelmäßige Sitzungen an bestimmten Tagen des Monats, über 
deren Feststellung derselbe bei seinem ersten Zusammentritte Beschließung saßt; überdies
	        
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